Gemeindeverwaltung Nünchritz
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Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

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Neues Melderecht.pdf  (43,4 kB)
Neues Melderecht ab 01.11.2015

Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegestz in Kraft.

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung einer Wohnung, in wenigen Fällen auch für die
Abmeldung 
z.B. Wegzug ins Ausland, ersatgzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers
erforderlich ist.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter bei der Meldebehörde vorgelegt oder
elektronisch vom
Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhalten Sie eine solche schriftlich
vom Wohnungsgeber.
Der Mietvertrag reicht nicht aus. Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind,
geben Sie eine solche
Erklärung für sich selbst ab.

Informationen für die Wohnungsgeber

Ab dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz neues Melderecht.
Ab dem 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland,
ersatzlose Aufgabe einer
Nebenwohnung) eine Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen, die der Meldepflichtige zur Erledigung des
Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch
Wohnungsverwaltungen.
Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein.
Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung
mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug
oder den Auszug
schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 (BMG) genannten Fristen zu bestätigen.

Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Wohnungsgeber zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszugzeit.
Mit der Bestätigung
kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

      1.	Name und Anschrift des Wohnungsgebers, 
      2.	Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, 
      3.	Anschrift der Wohnung (nicht nur die postalische Anschrift, sondern auch die konkrete Lage der 
                Wohnung innerhalb des Wohngebäudes), sowie 
      4.	Namen der meldepflichtigen Personen. 

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung. 

Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Website oder kann im Rathaus abgeholt werden. 


Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden.
Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig seiner Meldepflicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden - diese trifft auch den Wohnungsgeber, falls er die Bescheinigung
nicht rechtzeitig ausstellt. Stellt ein Wohnungsgeber einer Person eine Bescheinigung aus, obwohl diese gar nicht
wirklich in seiner Wohnung wohnt, kann dieses mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


 
 

Allgemeine Informationen

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Sie ziehen in die Gemeinde Nünchritz oder Glaubitz mit ihren Ortsteilen? - Anmeldung

Für eine Anmeldung benötigen Sie:

    •	Personalausweis bzw. Reisepass
    •	Abmeldebescheinigung (bei Zuzug aus  dem Ausland)
    •	Ggf. Mietvertrag/Mietbestätigung

Die Anmeldung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bezug der Wohnung persönlich im Meldeamt vorzunehmen. 


Sie ziehen weg? - Abmeldung

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abmeldung nicht erforderlich.

Sie benötigen bei einem Wegzug ins Ausland:

    •	Vordruck "Abmeldung bei der Meldebehörde" (Meldeschein)

Sie möchten innerhalb des Ortes umziehen? - Ummeldung

Sie benötigen:

   •	Personalausweis
   •	Ggf. Mietvertrag/Mietbestätigung

Auch wenn Sie innerhalb des Ortes umziehen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung
dem Meldeamt mitteilen.
 
 
Informationen Elektronische Lohnsteuerkarte-ELStAM

Papier war gestern. Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde die bisherige Papierlohnsteuerkarte durch ein
elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber benötigen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder,
Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Seit
dem Jahr 2013 werden diese in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegten Informationen den Arbeitgebern
elektronisch bereitgestellt.

Unter dem Namen "ELStAM" (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) werden die Informationen für den Lohnsteuer-
abzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Die Arbeitgeber können - nach einer
Berechtigungsprüfung - die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
abrufen. Arbeitgeber sind daher gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anzumelden!
Mit der Anwendung der ELStAM wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Sobald die Arbeitge-
ber die ELStAM nutzen, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat,
Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des
Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Antragsgebundene Freibeträge sind wie bisher jährlich beim Finanzamt zu bean-
tragen, soweit sie nicht bereits mehrjährig beantragt wurden (wie z. B. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinter-
bliebene).

      • Berücksichtigung melderechtlicher und standesamtlicher Änderungen

     •  Allgemeine Hinweise [Download,*.pdf, 0,09 MB]Informationsblatt bei Geburt eines Kindes [Download,*.pdf, 0,10 MB]Informationsblatt bei Heirat [Download,*.pdf, 0,10 MB]Informationsblatt bei Kirchenaustritt [Download,*.pdf, 0,10 MB]
 
 

Informationen zu Ausweisdokumenten

 
 
Der Personalausweis

Bei der Beantragung eines neuen Personalausweises benötigen Sie:

     •	Ihren alten Personalausweis, oder den alten Kinderreisepass, auch wenn diese ungültig sind
     •	die Geburtsurkunde/Familienstammbuch
     •	ein Lichtbild, welches den biometrischen Anforderungen entspricht (Größe 45 x 35 mm;   Hochformat ohne Rand)
     •	Einverständnis beider  Erziehungsberechtigten (bei Kindern) - bei Alleinerziehenden Negativbescheinigung des
                Jugendamtes

Die Gebühr beläuft sich bei Personen unter 24 Jahren auf 22,80 € (Gültigkeit 6 Jahre), bei Personen über 24 Jahren
beträgt die Gebühr 37,00 € (Gültigkeit 10 Jahre). Bei der Beantragung wird Ihre eigenhändige Unterschrift (bei Kindern
ab 10 Jahren vorgeschrieben) benötigt. Das bedeutet, dass Sie sich nicht vertreten lassen können. Kinder unter 16 Jahren
benötigen die Zustimmung der Personensorgeberechtigten (Zustimmungserklärung).

Näheres zum neuen Personalausweis erfahren Sie unter http://www.personalausweisportal.de.
 
 

Vorläufiger Personalausweis

Wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis (Gültigkeitsdauer 3 Monate). Vorzulegen sind dieselben Unterlagen wie beim Personalausweis. Die Gebühr beträgt 10 €.

 
 
Der ePass (Reisepass)

Für die Beantragung eines ePasses benötigen Sie:

    •	Ihren alten Reisepass, auch wenn er ungültig ist
    •	oder Ihren Kinderreisepass
    •	oder Ihren Personalausweis
    •          die Geburts- oder Heiratsurkunde
    •	ein Lichtbild, welches den biometrischen Anforderungen entspricht (Größe 45 x 35 mm; Hochformat ohne Rand)

Die Gebühr beläuft sich bei Personen unter 24 Jahren auf 37,50 €, bei Personen über 24 Jahren beträgt die Gebühr
60,00 €. 

Bei der Beantragung wird Ihre eigenhändige Unterschrift (bei Kindern ab 10 Jahren) benötigt. Das bedeutet, dass Sie
sich nicht vertreten lassen können. Kinder unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des/der Sorgeberechtigten (Zustimmungserklärung).
 
 
Kinderreisepass

Für den Kinderreisepass benötigen Sie (Gültigkeit generell 6 Jahre - Ausstellung bis vollendetes 12. Lebensjahr):

   •	die Geburtsurkunde
   •	ein Lichtbild, welches den biometrischen Anforderungen entspricht
   •	Einverständnis beider  Erziehungsberechtigten (bei Kindern) - bei Alleinerziehenden Negativbescheinigung des
                Jugendamtes

Den Antrag müssen die Personensorgeberechtigten (Mutter/Vater/Betreuer) stellen. Ist eine Ehe geschieden, wird der
Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt.

Die Anwesenheit des Kindes ist zwingend erforderlich. Der Kinderreisepass ist nicht gültig für die USA. 
Die Gebühr beläuft sich auf 13 €.

Bitte beachten!

Seit 26. Juni 2012 sind die Kindereinträge in den Reisepässen der Eltern ungültig.  Eine Berechtigung zum Grenzübertritt
besteht fortan nur, wenn die Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt über eigene auf sie ausgestellte Reisedokumente ver-
fügen.


 
 
Weitere Informationen zu: 
Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
 
 
 
 
 
 
 
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