Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
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Neues Melderecht ab 01.11.2015 Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegestz in Kraft. Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass für die Anmeldung einer Wohnung, in wenigen Fällen auch für die Abmeldung z.B. Wegzug ins Ausland, ersatgzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter bei der Meldebehörde vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhalten Sie eine solche schriftlich vom Wohnungsgeber. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie eine solche Erklärung für sich selbst ab. Informationen für die Wohnungsgeber Ab dem 1. November 2015 gilt mit dem Bundesmeldegesetz neues Melderecht. Ab dem 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen, die der Meldepflichtige zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein. Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 (BMG) genannten Fristen zu bestätigen. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Wohnungsgeber zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszugzeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers, 2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, 3. Anschrift der Wohnung (nicht nur die postalische Anschrift, sondern auch die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes), sowie 4. Namen der meldepflichtigen Personen. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung. Das entsprechende Formular finden Sie auf unserer Website oder kann im Rathaus abgeholt werden. Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig seiner Meldepflicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden - diese trifft auch den Wohnungsgeber, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Stellt ein Wohnungsgeber einer Person eine Bescheinigung aus, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt, kann dieses mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
WGBescheinigungsformular.pdf (293 kB)
Allgemeine Informationen
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Sie ziehen in die Gemeinde Nünchritz oder Glaubitz mit ihren Ortsteilen? - Anmeldung Für eine Anmeldung benötigen Sie: • Personalausweis bzw. Reisepass • Abmeldebescheinigung (bei Zuzug aus dem Ausland) • Ggf. Mietvertrag/Mietbestätigung Die Anmeldung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bezug der Wohnung persönlich im Meldeamt vorzunehmen. Sie ziehen weg? - Abmeldung Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Sie benötigen bei einem Wegzug ins Ausland: • Vordruck "Abmeldung bei der Meldebehörde" (Meldeschein) Sie möchten innerhalb des Ortes umziehen? - Ummeldung Sie benötigen: • Personalausweis • Ggf. Mietvertrag/Mietbestätigung Auch wenn Sie innerhalb des Ortes umziehen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung dem Meldeamt mitteilen.
Informationen Elektronische Lohnsteuerkarte-ELStAM Papier war gestern. Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde die bisherige Papierlohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber benötigen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Seit dem Jahr 2013 werden diese in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegten Informationen den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt. Unter dem Namen "ELStAM" (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) werden die Informationen für den Lohnsteuer- abzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern digital übermittelt. Die Arbeitgeber können - nach einer Berechtigungsprüfung - die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abrufen. Arbeitgeber sind daher gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anzumelden! Mit der Anwendung der ELStAM wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Sobald die Arbeitge- ber die ELStAM nutzen, können steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Antragsgebundene Freibeträge sind wie bisher jährlich beim Finanzamt zu bean- tragen, soweit sie nicht bereits mehrjährig beantragt wurden (wie z. B. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinter- bliebene). • Berücksichtigung melderechtlicher und standesamtlicher Änderungen • Allgemeine Hinweise [Download,*.pdf, 0,09 MB] • Informationsblatt bei Geburt eines Kindes [Download,*.pdf, 0,10 MB] • Informationsblatt bei Heirat [Download,*.pdf, 0,10 MB] • Informationsblatt bei Kirchenaustritt [Download,*.pdf, 0,10 MB]
Informationen zu Ausweisdokumenten
Der Personalausweis Bei der Beantragung eines neuen Personalausweises benötigen Sie: • Ihren alten Personalausweis, oder den alten Kinderreisepass, auch wenn diese ungültig sind • die Geburtsurkunde/Familienstammbuch • ein Lichtbild, welches den biometrischen Anforderungen entspricht (Größe 45 x 35 mm; Hochformat ohne Rand) • Einverständnis beider Erziehungsberechtigten (bei Kindern) - bei Alleinerziehenden Negativbescheinigung des Jugendamtes Die Gebühr beläuft sich bei Personen unter 24 Jahren auf 22,80 € (Gültigkeit 6 Jahre), bei Personen über 24 Jahren beträgt die Gebühr 37,00 € (Gültigkeit 10 Jahre). Bei der Beantragung wird Ihre eigenhändige Unterschrift (bei Kindern ab 10 Jahren vorgeschrieben) benötigt. Das bedeutet, dass Sie sich nicht vertreten lassen können. Kinder unter 16 Jahren benötigen die Zustimmung der Personensorgeberechtigten (Zustimmungserklärung).
ZustimmungserklärungEltern.pdf (81,0 kB)
Näheres zum neuen Personalausweis erfahren Sie unter http://www.personalausweisportal.de.
Vorläufiger Personalausweis
Wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis (Gültigkeitsdauer 3 Monate). Vorzulegen sind dieselben Unterlagen wie beim Personalausweis. Die Gebühr beträgt 10 €.
Der ePass (Reisepass) Für die Beantragung eines ePasses benötigen Sie: • Ihren alten Reisepass, auch wenn er ungültig ist • oder Ihren Kinderreisepass • oder Ihren Personalausweis • die Geburts- oder Heiratsurkunde • ein Lichtbild, welches den biometrischen Anforderungen entspricht (Größe 45 x 35 mm; Hochformat ohne Rand) Die Gebühr beläuft sich bei Personen unter 24 Jahren auf 37,50 €, bei Personen über 24 Jahren beträgt die Gebühr 60,00 €. Bei der Beantragung wird Ihre eigenhändige Unterschrift (bei Kindern ab 10 Jahren) benötigt. Das bedeutet, dass Sie sich nicht vertreten lassen können. Kinder unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des/der Sorgeberechtigten (Zustimmungserklärung).
ZustimmungserklärungEltern.pdf (81,0 kB)
Kinderreisepass
Für den Kinderreisepass benötigen Sie (Gültigkeit generell 6 Jahre - Ausstellung bis vollendetes 12. Lebensjahr):
• die Geburtsurkunde
• ein Lichtbild, welches den biometrischen Anforderungen entspricht
• Einverständnis beider Erziehungsberechtigten (bei Kindern) - bei Alleinerziehenden Negativbescheinigung des
Jugendamtes
Den Antrag müssen die Personensorgeberechtigten (Mutter/Vater/Betreuer) stellen. Ist eine Ehe geschieden, wird der
Sorgerechtsbeschluss und bei Bestehen einer Betreuung die Bestallungsurkunde benötigt.
Die Anwesenheit des Kindes ist zwingend erforderlich. Der Kinderreisepass ist nicht gültig für die USA.
Die Gebühr beläuft sich auf 13 €.
Bitte beachten!
Seit 26. Juni 2012 sind die Kindereinträge in den Reisepässen der Eltern ungültig. Eine Berechtigung zum Grenzübertritt
besteht fortan nur, wenn die Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt über eigene auf sie ausgestellte Reisedokumente ver-
fügen.
ZustimmungserklärungEltern.pdf (81,0 kB)
Weitere Informationen zu:
Beglaubigung, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften
Formulare
Vollmacht_Reisepass.pdf (118 kB)
Vollmacht_allgemein1.pdf (50,1 kB)
AntragPA_PASSfürKinder.pdf (70,4 kB)
ZustimmungserklärungEltern.pdf (81,0 kB)