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Führungszeugnis

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Wer benötigt ein Führungszeugnis?

Sie sollen einen Nachweis erbringen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Dann benötigen Sie ein Führungszeugnis oder ein erweitertes Führungszeugnis, das durch das Bundesamt für Justiz in Bonn (Bundeszentralregister) erstellt wird.

Als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union können Sie auch beantragen, dass die Inhalte des Strafregisters Ihres Heimatlandes in das Führungszeugnis aufgenommen werden ("europäisches Führungszeugnis")

Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwei Arten von Führungszeugnissen,

• das einfache Führungszeugnis, für private Zwecke (z. B. für die Einstellung bei einem privaten Arbeitgeber) und

• das Erweiterte Führungszeugnis.

Erweiterte Führungszeugnisse werden benötigt,

• wenn dies gesetzlich vorgesehen ist bzw.

• wenn eine persönliche Eignung in der Kinder- und Jugendhilfe festgestellt werden muss oder

• wenn Sie eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger ausüben oder anstreben oder auch eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (Bitte beachten Sie hierzu den Absatz - Erforderlichen Unterlagen-!)

Wird das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt, erhalten Sie es postalisch an Ihre Anschrift übersandt; eines für behördliche Zwecke geht direkt an die Behörde.

Wie wird das Führungszeugnis beantragt?

Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde zu stellen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Die Beantragung ist persönlich vorzunehmen. Das heißt grundsätzlich persönliche Vorsprache. Für volljährige Personen, die einen gesetzlichen Vertreter haben, ist nur dieser antragsberechtigt. Für Minderjährige ist, neben der Person selbst, auch dessen gesetzlicher Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) antragsberechtigt.

Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für Rechtsanwälte und Ehepartner. Die Auskunft ist nur für Personen über 14 Jahre möglich. Die Bearbeitungsdauer beim Bundeszentralregister beträgt ca. 1 bis 3 Wochen.

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

bei Vorlage des Führungszeugnisses bei einer Behörde Anschrift der Behörde, ggf. Stellenzeichen (Bearbeitungszeichen) und Verwendungszweck

beim Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis zusätzlich schriftliche

Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen

 
 
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