Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Kinder und Beruf-> Pflege von Angehörigen-> Wenn Sie Zeit für die Pfleg...
Wenn Sie Zeit für die Pflege brauchen 

  • Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegezeit
  • Soziale Absicherung von Pflegepersonen
  • Beendigung der Pflegezeit
  • Rückkehr in den Beruf

Wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen wollen und für eine gewisse Zeit Ihre Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken müssen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz von 2008, das heißt auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. Für die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz von 2008 ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Es bestehen aber Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie können sich von Ihrem Arbeitgeber auch teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In diesem Fall treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Dabei hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.


DETAILS:


Neben den Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz besteht seit dem 1. Januar 2012 nach dem Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin bei Zahlung eines Lohnvorschusses bis zu zwei Jahre lang verkürzt zu arbeiten.


DETAILS:

zum Seitenanfang

Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz

  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte.
  • Sie wollen einen nahen Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Enkelkinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners) in häuslicher Umgebung pflegen.
  • Die Pflegekasse hat eine Pflegebedürftigkeit mindestens der Stufe I festgestellt.

DETAILS:

zum Seitenanfang

Soziale Absicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit

Die Pflegeversicherung hat die soziale Sicherung ehrenamtlich Pflegender erheblich verbessert. So ist beispielsweise jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, während der Pflegezeit rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort, zudem ist die Pflegetätigkeit automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.


MEHR ZUM THEMA:

zum Seitenanfang

Beendigung der Pflegezeit

Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beenden. Ausnahmsweise endet die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.

zum Seitenanfang

Rückkehr in den Beruf

Auch beim Wiedereinstieg in den Beruf können Sie Unterstützung erhalten.


MEHR ZUM THEMA:

zum Seitenanfang

WEITERE INFORMATIONEN:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht