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Allein durch den Abschluss eines Kaufvertrags werden Sie noch nicht Eigentümer einer Immobilie. Vielmehr müssen Sie sich mit dem Eigentümer darüber einig sein, dass das Eigentum am Grundstück auf Sie übergehen soll (so genannte "Auflassung"). Ebenso müssen Sie als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Da es beim Immobilienkauf meist um erhebliche Werte geht, muss zum Abschluss des Kaufvertrags ein Notar hinzugezogen werden, der ihn beurkunden muss. Oft ist es wichtig und hilfreich, bereits von Beginn an notarielle oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Vollzogen ist der Eigentumswechsel erst dann, wenn Sie als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Der Erwerb einer Immobilie durch Erbfolge vollzieht sich hingegen außerhalb des Grundbuchs. Er wird abschließend durch eine Grundbuchberichtigung im Grundbuch nachvollzogen.
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(Kapitel in Amt24)
Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare – Veräußerungsanzeige
Gemäß § 18 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sind Gerichte, Behörden und Notare verpflichtet, bestimmte Vorgänge, Anträge und Beschlüsse dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
FORMULAR:
- Veräußerungsanzeige nach § 18 Grunderwerbsteuergesetz
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.