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Zeiten für die Rentenversicherung 

Für die Dauer des Mutterschutzes zahlen Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung, diese Zeit wird dennoch für Ihre Rente als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Während der Erziehung von Kindern bis zum 3. Lebensjahr werden Ihnen auf Antrag Beiträge zur Rentenversicherung gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken sich später günstig auf den Anspruch und die Höhe Ihrer Rente aus.

Diese Zeiten werden zunächst generell der leiblichen Mutter zugeordnet.


Wie die Zeiten der Rentenversicherung gemeldet werden und was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie hier:


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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

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