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Aufsichtspflicht, Haftung, Versicherung 

  • Aufsichtspflicht und Haftung
  • Versicherung des Pflegekindes

Aufsichtspflicht und Haftung

Mit der Aufnahme eines Pflegekindes entsteht für Sie eine Aufsichtspflicht, die

  • das Bewahren des minderjährigen Kindes vor Schäden an sich selbst oder durch Dritte und
  • das Verhindern von Schäden durch das anvertraute Kind an Dritten

beinhaltet.


Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes. Wie leibliche Eltern auch müssen Sie das Kind nicht ununterbrochen beaufsichtigen. Durch gewisse Freiräume geben Sie ihm die Möglichkeit zur eigenen Entfaltung und dem Sammeln individueller Erfahrungen. Sie sollten sich aber einen Überblick über das Tun des Kindes verschaffen und es in altersgerechter Weise über mögliche Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen aufklären.

Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen und es in Folge dessen zu Personen- oder Sachschäden kommt, haften Sie alleine für das Kind. Sie können die Aufsichtspflicht zeitlich begrenzt auf andere Personen übertragen (Verwandte, Babysitter). Allerdings müssen Sie sich davon überzeugen, dass sie von den Betreffenden in angemessener Weise wahrgenommen werden kann.


Im Zuge Ihrer Aufsichtspflicht als Pflegeeltern ist es wichtig, auf verschiedene Dinge zu achten:

  • Informieren Sie sich über mögliche Gefahren.
  • Weisen Sie Ihr Pflegekind auf mögliche Gefahren hin.
  • Kontrollieren Sie, ob Ihr Pflegekind die Belehrungen verstanden hat und die Vorsichtsmaßnahmen einhält.
  • Reagieren Sie im Bedarfsfall und treffen Sie Maßnahmen zur Einhaltung der Verbote, Vorsichtsmaßnahmen und Anordnungen.
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Versicherung des Pflegekindes

In Fragen der Versicherungen gelten für das Pflegekind in der Regel die gleichen Maßstäbe wie für ein leibliches Kind.

Krankenversicherung

In der Regel sind Pflegekinder bei ihren leiblichen Eltern versichert. Sie können aber auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung oder direkt beim Jugendamt versichert sein.

Haftpflichtversicherung

Pflegekinder sind gegebenenfalls durch das Jugendamt haftpflichtversichert. Sie können aber ebenso bei den Pflegeeltern mitversichert sein. Näheres entnehmen Sie den Bedingungen Ihrer Haftpflichtversicherung.

Einige Jugendämter versichern die Pflegekinder durch eine so genannte "Sammelhaftpflichtversicherung" für Schäden, die durch das Kind in der Pflegefamilie entstehen. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen Jugendamt, ob eine solche Versicherung auch für Sie in Frage kommt.

Unfallversicherung

Es wird empfohlen, für das Pflegekind eine Unfallversicherung abzuschließen. Die Beiträge sind aus dem Pflegegeld zu entrichten.

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Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt, mit freundlicher Unterstützung durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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