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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt." (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB)

AGB machen beiden Parteien das Leben zunächst leichter: Nicht jeder Vertrag muss schließlich neu ausgehandelt werden, wenn es vorformulierte Klauseln gibt, die immer gelten sollen.

Wenn ein Unternehmen AGB in einen Vertrag einbeziehen will, so müssen diese für den Kunden bei Vertragsschluss jederzeit einsehbar und verfügbar sein. Das heißt, sie müssen einem schriftlichen Angebot beiliegen, im Laden ausgehängt werden oder auch für den Kauf im Internet auf den jeweiligen Websites verfügbar sein.

Wenn Sie einen Vertrag, zum Beispiel einen Kaufvertrag abschließen wollen, kommt der Vertrag in der Regel nur zustande, wenn Sie den AGB Ihres Vertragspartners zustimmen. Sie tun dies mit der Unterzeichnung des Vertrages oder, bei Geschäften, die online abgewickelt werden, indem Sie im Formular des Anbieters die Kenntnisnahme der ABG durch Setzen eines Häkchens bestätigen.

Regeln für die Verwendung von AGB

  • Sie müssen als Verbraucher bei Vertragsschluss:
    • auf die AGB ausdrücklich oder deutlich sichtbar hingewiesen werden,
    • die Möglichkeit haben, von den AGB Kenntnis zu nehmen und
    • mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Dieses Einverständnis kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, zum Beispiel wenn ein Vertrag ohne Widerspruch einer Vertragspartei geschlossen wird.

  • Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders (also des Anbieters der Ware oder Leistung).
  • Wenn individuelle Vertragsregelungen getroffen werden, haben diese Vorrang vor den AGB (§ 305 b BGB).

Soweit der Anbieter einer Ware oder Leistung AGB in einen Vertrag einbeziehen will, sind ihm hierbei auch inhaltliche Grenzen gesetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Vielzahl von Regeln, die bestimmte verwendete Klauseln in AGB generell verbieten und zwingend unwirksam machen und darüber hinaus Regeln, die bestimmte verwendete Klauseln zumindest im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unwirksam machen. Sind bestimmte Klauseln in AGB unwirksam, so sind Sie an die unwirksamen Klauseln nicht gebunden. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten im Regelfall die gesetzlichen Regelungen, also meist die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nur ausnahmsweise kann der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig sein.

Die Frage, ob AGB wirksam einbezogen wurden bzw. ob einzelne, in AGB verwendete Klauseln unwirksam sind, wird im Fall eines Rechtsstreits richterlich überprüft. Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit von AGB haben, sollten Sie sich sachkundigen juristischen Rat einholen.

Tipp: In Zweifelsfällen können Sie AGB auch von der Verbraucherzentrale Sachsen überprüfen lassen.

In einigen Branchen gibt es einheitliche AGB, die von Verbänden entwickelt werden. Mitgliedsunternehmen verwenden diese dann vollständig oder jeweils angepasst. Beispiele sind:


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz; Sächsische Staatskanzlei. 16.12.2014


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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