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Aufenthaltsrecht in Deutschland 

Deutschland ist offen für Einwanderung. Mit einem Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung von rund neun Prozent nimmt die Bundesrepublik europaweit eine Spitzenposition ein. Die in Deutschland lebenden Ausländer sind ein wirtschaftlich wie kulturell wichtiger Bestandteil der deutschen Gesellschaft.

Grundsätzlich sind Aufenthalte in Deutschland von über drei Monaten nur für bestimmte Zwecke möglich. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ist ein rechtlich gesicherter Aufenthaltsstatus. Das deutsche Recht unterscheidet dabei nach Herkunft und Situation des Ausländers oder der Ausländerin.

Mit dem interaktiven Wegweiser "Klick zum Aufenthaltstitel für kluge Köpfe" können Sie mit wenigen Klicks einen ersten Überblick über die Voraussetzungen für die Aufenthaltszwecke Erwerbstätigkeit, Studium oder Berufsausbildung, Forschung, Familiennachzug oder Arbeitssuche erhalten.

Ausländer können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland einbürgern lassen.

Informieren Sie sich im Folgenden über die wichtigsten Grundzüge des deutschen Aufenthaltsrechtes.

EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz

Als Unionsbürger genießen Sie in Sachsen wie in ganz Deutschland das Recht auf Reise- und Arbeitsfreizügigkeit. Sie dürfen sich bis zu drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten. Hierzu benötigen Sie nur Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Es ist zudem keine Arbeitsgenehmigung erforderlich.

Meldepflicht

Wenn Sie sich länger als zwei Monate in Deutschland aufhalten und während dieser Zeit eine oder mehrere Wohnungen beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die jeweilige Wohnung bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde anmelden.

Diese Meldepflicht entfällt, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland insgesamt nicht länger als zwei Monate dauert. Sollte Ihr Aufenthalt jedoch wider Erwarten länger als zwei Monate dauern, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Ausnahmefrist anzumelden.

Bei der Frage, ob Sie der Meldepflicht unterliegen, ist es unerheblich, ob Sie Ihre Wohnung im Ausland behalten oder nicht und wie lange Sie hier in einer einzelnen Wohnung wohnen. Ausschlaggebend ist allein die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland.

Aufenthalt länger als drei Monate

Unionsbürger dürfen sich länger als drei Monate in einem Mitgliedsland aufhalten, wenn Sie freizügigkeitsberechtigt sind.

Grundsätzlich haben EU-Bürger beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freizügigkeit. Dasselbe Recht gilt auch für deren Familienangehörige und Lebenspartner, unabhängig davon, ob diese EU-Bürger sind oder nicht.

Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen und Lebenspartner, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden, die fünf Jahre gültig ist.

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

  • EU-Bürger, die sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen
  • EU-Bürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (dies gilt auch für niedergelassene selbstständige Erwerbstätige)
  • EU-Bürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen erbringen wollen (wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind)
  • EU-Bürger als Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige EU-Bürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • EU-Bürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben

Familienangehörige sind

  • die Ehegattin oder der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin sowie die Verwandten in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind und
  • die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger, ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, die von diesen Unterhalt bekommen.
Achtung! Halten Sie sich für ein Studium in Deutschland auf, können sich nur Ihr Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, auf das Recht der Freizügigkeit berufen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie sich eventuell in Ihrem Heimatland abmelden müssen, wenn Sie sich in Sachsen registriert haben.

Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) genießen die gleichen Rechte wie EU-Bürger. Schweizer sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21.06.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Achtung! Angehörige des neuen EU-Mitgliedsstaates Kroatien benötigen eine Arbeitserlaubnis. Diese wird von der Agentur für Arbeit erteilt. Sie prüft, ob es nicht inländische Bewerberinnen und Bewerber bzw. zur Arbeitsaufnahme berechtigte EU-Bürger gibt, die mindestens so gut oder besser auf die Stelle passen. Auch für Staatsangehörige von Drittstaaten gilt, dass sie eine Arbeitsgenehmigung und eventuell ein Visum benötigen. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit den deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Heimatland auf.

Weitere Informationen:

Bürger aus Drittstaaten

Wenn Sie kein Angehöriger aus einem EU-Mitgliedsland, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz sind, besteht für Sie in Deutschland grundsätzlich Visumspflicht. Für Besuchsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr benötigen Bürger bestimmter Staaten allerdings kein Visum. Eine aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Für einen Visumsantrag wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort. Über die genauen Voraussetzungen für ein Visum informiert das Auswärtige Amt.

Weitere Informationen:

 

Achtung! Die Bearbeitungszeit von Visa-Anträgen kann unterschiedlich lange dauern. Visa-Anträge für einen kurzfristigen Aufenthalt werden meist innerhalb von zehn Arbeitstagen entschieden. Bei einem Visum-Antrag für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Sie mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit rechnen.

Wenn Sie im Besitz eines gültigen deutschen Visums sind, können Sie sich innerhalb des so genannten Schengen-Raums frei bewegen. Sie können mit einem gültigen Reisepass visumsfrei bis zu drei Monate pro Halbjahr in die andere Schengen-Staaten reisen. Informationen zum Schengener Abkommen und in welchen Staaten es gilt, finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Mehr zum Thema:

Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung

Sachsen ist als Wissenschafts- und Forschungsstandort international bekannt. Wenn Sie in Sachsen studieren oder sich fortbilden wollen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen.

Wenn Sie ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen, müssen Sie sich bereits von Ihrer Einreise in die Bundesrepublik um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemühen. Mit der Zusage können Sie dann bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung das erforderliche Visum beantragen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, einem Ausländer zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis (für maximal neun Monate) zu erteilen.

Nicht-EU-Bürger, für die keine Visumspflicht besteht, können auch während eines Aufenthalts in Deutschland einen Studien- oder Ausbildungsplatz suchen.

 

Hinweis: Um als Nicht-EU-Bürger in Deutschland studieren zu dürfen, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren und über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen. Neben dem Studium können Sie einer zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Weitere Informationen:

Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Sachsen bietet als Hightech-Standort attraktive Arbeitsplätze für gut ausgebildete Fachkräfte. Wenn Sie nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen, benötigen Sie für Ihre Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Diesen beantragen Sie bitte vor der Einreise nach Deutschland bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

 

Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen.

Weitere Informationen:

Arbeitnehmer mit einem akademischen Abschluss und mit einem Jahreseinkommen von EUR 47.600 (Stand: 2014) können eine Blaue Karte EU erhalten, welche die Mobilität innerhalb Europas erleichtert und schneller zu einem dauerhaften Aufenthaltstitel führt. In sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte sowie akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) kann eine Blaue Karte EU bereits ab einem Jahreseinkommen von EUR 37.128 (Stand: 2014) erteilt werden.

Auch Arbeitnehmer ohne akademischen Abschluss und mit einem Jahresgehalt unterhalb der genannten Einkommensgrenze haben die Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten.

Hochqualifizierte Arbeitnehmer können in besonderen Fällen sofort einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis in Deutschland erhalten. Als hoch qualifizierte Arbeitnehmer gelten beispielsweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen in herausgehobener Funktion.

Das deutsche Aufenthaltsrecht ermöglicht auch den Aufenthalt zur Arbeitssuche für sechs Monate.

Der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. In einzelnen Fällen ist die Zustimmung nicht erforderlich, zum Beispiel bei Hochqualifizierten im oben genannten Sinne, Antragstellern einer Blauen Karte EU (Ausnahme: Mangelberuf) oder Absolventen einer inländischen Hochschule. Bei bestimmten Berufsgruppen führt die Bundesagentur für Arbeit keine Vorrangprüfung durch, das heißt, sie prüft nicht, ob es einen bevorrechtigten deutschen oder europäischen Arbeitnehmer für den konkreten Arbeitsplatz gibt. Die Vorrangprüfung findet beispielweise nicht statt bei Beschäftigten in Mangelberufen, die deshalb eine Blaue Karte EU haben, Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland, Absolventen deutscher Auslandsschulen, mit anerkanntem oder vergleichbarem Hochschulabschluss oder Ehegatten von ausländischen Fachkräften, leitenden Angestellten und Spezialisten.

Selbstständige oder Freiberufler können zur Verwirklichung ihre Geschäftsidee eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dafür ist ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis erforderlich. Hochschulabsolventen einer deutschen Hochschule, Wissenschaftler und Forschern müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, um sich in ihrem Fachgebiet selbständig machen zu können.

Mehr zum Thema:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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