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Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Eröffnung eines Testaments/...
Eröffnung eines Testaments/Erbvertrags 

  • Allgemeines zur Eröffnung
  • Einsicht in und Abschrift aus einem Testament/Erbvertrag
  • Eröffnung durch ein anderes Gericht

Allgemeines zur Eröffnung

Das Nachlassgericht (Amtsgericht) hat, sobald es von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder zur Eröffnung einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden.


HINWEIS: Sonstige Beteiligte sind diejenigen, deren Rechtslage durch die Verfügung von Todes wegen in unmittelbarer Weise beeinflusst wird (hierzu zählen zum Beispiel Vermächtnisnehmer, Empfänger von Auflagen, Testamentsvollstrecker).


Bei diesem Termin wird die Verfügung von Todes wegen geöffnet, den Beteiligten verkündet und ihnen auf Verlangen vorgelegt.

Verfügungen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners beim gemeinschaftlichen Testament oder des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag sind jedoch geheim zu halten, soweit sie von den Verfügungen des Verstorbenen trennbar sind.

Legt das Nachlassgericht den Beteiligten die Verfügung von Todes wegen vor, dann darf die Verkündung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt außerdem, wenn zum Termin keiner der Beteiligten erscheint. Über die Eröffnung fertigt das Nachlassgericht eine Niederschrift an. Falls die Verfügung von Todes wegen verschlossen war, wird in der Niederschrift festgestellt, ob der Verschluss unversehrt war.

Das Nachlassgericht setzt die Beteiligten, die nicht bei der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen anwesend waren, von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis.


HINWEIS: Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, die Verfügung von Todes wegen alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig. Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung, dass der Erblasser noch lebt, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.


Das Nachlassgericht erhebt für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen eine Gebühr in Höhe von derzeit EUR 100.

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Einsicht in und Abschrift aus einem Testament/Erbvertrag

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament oder einen eröffneten Erbvertrag einzusehen (dies gilt nicht für die geheim zu haltenden Verfügungen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners beim gemeinschaftlichen Testament bzw. des überlebenden Vertragspartners beim Erbvertrag) sowie eine Abschrift des Testaments oder Erbvertrags oder einzelner Teile anzufordern. Die Abschrift wird auf Verlangen beglaubigt.


HINWEIS: Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die Kenntnis der eröffneten Verfügung von Todes wegen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Ein solches Interesse haben beispielsweise die Erben.

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Eröffnung durch ein anderes Gericht

Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht die letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, wird die Eröffnung von diesem durchgeführt. Nach der Eröffnung übersendet das verwahrende Gericht die Verfügung von Todes wegen mit einer beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht. Eine beglaubigte Abschrift behält das bisher verwahrende Gericht für seine Akten.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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