Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Testament-> Testamentsformen
Es gibt folgende Testamentsformen, an die bestimmte Formerfordernisse gestellt werden und die in den nebenstehenden Kapiteln näher erläutert werden:
- Eigenhändiges Testament
- Öffentliches Testament
- Außerordentliches Testament (Nottestament)
Amt24-Informationen
Das eigenhändige und das öffentliche Testament werden auch als "ordentliche Testamente" bezeichnet.
Darüber hinaus können Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten.
- Gemeinschaftliches Testament
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HINWEIS: Jugendliche, die das 16. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. vollendet haben, sowie Personen, die nicht lesen und schreiben können, können nur ein öffentliches Testament errichten.
TIPP: Sie sollten für die Testamentsgestaltung grundsätzlich eine Beratung in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei in Anspruch nehmen. Dies stellt sicher, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod zutreffend ermittelt werden kann.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.