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Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille
Der letzte Wille 
(Verfügungen von Todes wegen)


Um eine individuelle Erbfolge festzulegen, müssen Sie Ihren letzten Willen formulieren. Dies geschieht mit einer so genannten "Verfügung von Todes wegen". Dies kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Dort können Sie grundsätzlich frei bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod passieren soll.

Diese Freiheit wird durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ("Eigentumsfreiheit") geschützt. Wenn Sie grundsätzlich zu Lebzeiten mit Ihrem Eigentum nach Belieben verfahren können, dann können Sie auch nach Belieben Bestimmungen darüber treffen, was mit dem Eigentum nach Ihrem Tod geschehen soll (Testierfreiheit).


HINWEIS: Wenn Sie keine Verfügung von Todes wegen errichten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Einschränkungen der Testierfreiheit

  • Sie dürfen kein Testament verfassen, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist – ein solches wäre nichtig.
    BEISPIEL: Sie vermachen Ihr gesamtes Vermögen unter der Auflage, die Mittel für eine offensichtliche Straftat zu verwenden.
  • Wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament verfasst haben, dann können Sie vertragsmäßige beziehungsweise wechselbezügliche Verfügungen nicht beziehungsweise nicht ohne Weiteres wieder abändern.
  • Schließlich können Sie bestimmte nahe Angehörige nur unter besonders strengen Umständen vollständig enterben. In den allermeisten Fällen steht diesen Angehörigen immer noch der Pflichtteil zu.

Ansonsten können Sie jedoch völlig frei in einer Verfügung von Todes wegen unter anderem einen oder mehrere Erben bestimmen, einen gesetzlichen Erben enterben, einen Ersatzerben einsetzen oder Vor- und Nacherbschaft anordnen.

Die Erben sind diejenigen, die im Allgemeinen nicht einzelne Gegenstände erben, sondern auf die das Vermögen mit dem Tod des Erblassers als Ganzes übergehen soll (bei einer Erbengemeinschaft erhält jeder der Miterben einen von Ihnen zu bestimmenden Bruchteil).

Wenn Sie nur einzelne Gegenstände Ihres Vermögens bestimmten Personen zukommen lassen wollen, können Sie dies in einem Vermächtnis bestimmen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Auflagen anzuordnen, die der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu erfüllen hat.


MEHR ZU DIESEM THEMA:


HINWEIS: Die amtliche Verwahrung einer letztwilligen Verfügung ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen, in anderen Fällen können Sie selbst darüber entscheiden.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
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