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Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Erbfall-> Annahme einer Erbschaft
Annahme einer Erbschaft 

Sind Sie Erbe – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags – müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Es mag sein, dass Ihnen der Verstorbene ein wundervolles Haus auf einem idyllischen Grundstück hinterlassen hat. Daran werden Sie allerdings nur wenig Freude haben, wenn das Grundstück mit Hypotheken hoch belastet ist.


Sie können sich als Erbe nicht die Rosinen aus dem Kuchen picken: Sie müssen auch die Schulden des Erblassers übernehmen. In der Regel erscheint die Annahme der Erbschaft daher nur dann als sinnvoll, wenn die Verpflichtungen des Erblassers, die vom Erben übernommen werden müssen, niedriger sind als der Wert der Erbschaft.

Bevor Sie eine Erbschaft annehmen, sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass Sie als Erbe grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen geradestehen müssen und dass eine Ausschlagung der Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht mehr möglich ist.


ACHTUNG: Die Annahme der Erbschaft ist in der Regel bindend. Sie können die Annahme später nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechten.


Im Gegensatz zur Ausschlagung ist die Annahme an keine bestimmte Form gebunden. In der Regel erfolgt die Annahme gegenüber einem Beteiligten (zum Beispiel Miterbe, Testamentsvollstrecker, Nachlassschuldner) oder dem Nachlassgericht. Die Annahme kann sogar durch rein schlüssiges Verhalten erfolgen (zum Beispiel Einfordern von Zahlungen gegenüber einem Nachlassschuldner mit der Begründung, Erbe zu sein). Spätestens mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen.


HINWEIS: Treffen Sie bestimmte Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass während der Ausschlagungsfrist (zum Beispiel Antrag auf Testamentseröffnung oder Bezahlung der Beerdigungskosten), werden diese allgemein nicht als Annahme der Erbschaft gewertet.


Stellen Sie erst nach Annahme der Erbschaft fest, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Sie die Möglichkeit, die Haftung für die geerbten Schulden auf den Nachlass zu beschränken.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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