Lebenslagen-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen, mit der Sie zu Lebzeiten verbindliche Regelungen für Ihren Tod treffen können. Er muss vor einem Notar oder einer Notarin bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden geschlossen werden.
Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament im Wesentlichen darin, dass Sie die vertragsmäßigen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern können. Sie sind an den Vertrag grundsätzlich gebunden. Einen Erbvertrag können Sie jedoch auch aufheben oder von ihm zurücktreten.
- Testament
- Widerruf eines Erbvertrags
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Wenn Sie keinen Erbvertrag hinterlassen oder kein Testament errichtet haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
- Gesetzliche Erbfolge
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Mit dem Erbvertrag können Sie bindend festlegen, wer Ihr Erbe oder Ihre Erben sein sollen. Außerdem können Sie bindend Vermächtnisse und Auflagen anordnen.
- Vermächtnis
- Auflage
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HINWEIS: Sie können darüber hinaus auch andere Regelungen im Erbvertrag treffen (zum Beispiel einen Testamentsvollstrecker ernennen). Diese entfalten aber keine vertragliche Bindungswirkung. Was in einem Erbvertrag oder Testament festgelegt werden kann, erfahren Sie hier:
- Inhalt eines Testaments oder Erbvertrags
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Häufig ist eine erbrechtliche Verpflichtung des Erblassers aus praktischen Gründen sinnvoll. So kann es sein, dass der Sohn eines selbstständigen Handwerkers nur dann bereit ist, im väterlichen Geschäft oder Betrieb mitzuarbeiten, wenn er in einem Erbvertrag zum Alleinerben bestimmt wird.
Durch den Erbvertrag wird das Recht, über Ihr Vermögen zu Lebzeiten weiterhin frei verfügen zu können, grundsätzlich nicht beschränkt. Das Gesetz bietet aber zum Beispiel dem Erben, der durch den Erbvertrag eingesetzt wird (so genannter Vertragserbe), einen gewissen Schutz vor Schenkungen durch den Erblasser: Der Vertragserbe kann Schenkungen nach Eintritt des Erbfalls von den Beschenkten herausverlangen, wenn der Erblasser sie in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können in der Regel keinen Erbvertrag errichten. Ausnahmen gelten für Erbverträge zwischen Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und Eheleuten.
TIPP: Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Rechtsberatung in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
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Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.