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Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: die gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, soweit die Erbfolge nicht durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) geregelt ist.
- Gesetzliche Erbfolge
- Der letzte Wille (Verfügungen von Todes wegen)
Amt24-Informationen
Liegt ein wirksames Testament beziehungsweise gemeinschaftliches Testament oder ein wirksamer Erbvertrag mit Erbeinsetzung durch den Erblasser vor, wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen.
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- Erbvertrag
Amt24-Informationen
Als Erben können Sie jede beliebige Person einsetzen. Ihre Entscheidung müssen Sie nicht begründen.
Wenn Sie die Erbfolge individuell festlegen, müssen Sie die Person des Erben in Ihrer Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen. Sie können die Einsetzung eines Erben nicht einem Dritten übertragen.
Nicht zulässig wäre etwa eine Verfügung: "Meine Ehefrau Maria soll entscheiden, ob unser Sohn Peter es verdient, mein Erbe zu werden."
HINWEIS: Verteilen Sie in der Verfügung von Todes wegen nur einen Teil Ihres Vermögens unter den Erben, ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.