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Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Beschäftigung schwerbehinde...-> Besonderer Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz 

Für schwerbehinderte Menschen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Dieses wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hin.


FORMULAR:

Kündigungsschutzverfahren

Das Integrationsamt holt im Kündigungsschutzverfahren Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Im Kündigungs­schutzverfahren wird gegebenenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung geklärt, ob es erforderlich ist, dem schwerbehinderten Menschen zu kündigen oder ob nicht eine andere Lösung erreicht werden kann. Ferner wird gemeinsam geprüft, ob der Arbeitsplatz der oder des Betroffenen behinderungsgerecht umgestaltet werden kann oder ob die Möglichkeit besteht, einen geeigneteren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Betriebsstilllegungen oder wesentlichen Betriebseinschränkungen ist das Ermessen des Integra­tionsamtes eingeschränkt. Das Integrationsamt soll zum Beispiel auch einer außerordentlichen Kündigung zustimmen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der mit der Behinderung nicht in Zusammenhang steht.

Eine Kündigung ist erst nach Zustimmung des Integrationsamtes wirksam.

Bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsvertrages und bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein Kündigungsschutzverfahren nicht erforderlich.


HINWEIS: Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz können nicht angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber zur Kündigung eines schwerbehin­derten Menschen nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.


MEHR ZUM THEMA:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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