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Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen können.

Gleichgestellte sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können und auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer / Pflichten der Arbeitgeber

Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf:

  • Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können
  • bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens
  • Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung
  • behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr
  • Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung

Die besonderen Interessen schwerbehinderter Menschen in Betrieben und Verwaltungen werden vom Betriebs- oder Personalrat gewahrt. Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, ist zusätzlich noch eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

Schwerbehinderte Menschen sind besonders gegen Kündigung geschützt. Jeder Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses muss vorher das Integrationsamt zustimmen.

Schwerbehinderten Menschen steht zudem ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von einer Arbeitswoche zu (gilt nicht für Gleichgestellte).

Lesen Sie dazu:

Hinweis: Alle Arbeitgeber – gleich, ob private oder öffentliche – mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent aller Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und schwerbehinderten Menschen Teilzeitarbeit zu ermöglichen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Erfüllt ein Betrieb diese Pflichtquote nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine so genannte Ausgleichsabgabe zahlen.

Hilfen für schwerbehinderte Menschen und für Arbeitgeber

Die für Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere die Bundesagentur für Arbeit und auch das Integrationsamt unterstützen sowohl Menschen mit Behinderungen als auch Arbeitgeber bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben.

Die Agenturen für Arbeit fördern die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen unter anderem auch durch Geldleistungen an Arbeitgeber:

Neben den Eingliederungshilfen durch die zuständigen Rehabilitationsträger können schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber darüber hinaus begleitende Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Aufgabe der begleitenden Hilfen ist es, Schwierigkeiten, die im Arbeits- und Berufsleben auftreten, zu beseitigen. Zuständig ist das Integrationsamt.

Lesen Sie dazu:

Arbeitsassistenz und Unterstützte Beschäftigung

Eine umfassende Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben oft nur erreichbar, wenn persönliche Hilfen am Arbeitsplatz durch eine Arbeitsassistenz zur Verfügung stehen. Arbeitsassistenten können beispielsweise Vorlesekräfte für sehbehinderte und blinde Menschen sein, aber auch anderweitige Hilfestellungen zur Ausübung der Beschäftigung geben. Die Arbeitsassistenz wird vom schwerbehinderten Beschäftigten selbst organisiert – entweder durch ein Arbeitsverhältnis mit dem Assistenten oder durch Beauftragung entsprechender Dienstleister.

Zuständige Stellen für die Beantragung einer Arbeitsassistenz sind die Rehabilitationsträger, wenn diese für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist. Zur Sicherung einer Beschäftigung ist das Integrationsamt für die Bewilligung von Arbeitsassistenz zuständig.

Behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf können weiter einen anspruch auf unterstützte Beschäftigung haben. Diese zielt auf die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und folgt dem Grundsatz "erst platzieren, dann qualifizieren". In einer individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten behinderte Menschen Unterstützung bei der Erprobung, Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz. Zuständig hierfür sind die Rehabilitationsträger.

Anschließend an die Phase der betrieblichen Qualifizierung erfolgt die Unterstützung in Form der Berufsbegleitung. Hier ist, sofern kein Rehabilitationsträger zuständig ist, das Integrationsamt zuständige Stelle.

  • Agenturen für Arbeit in Sachsen
    Bundesagentur für Arbeit
  • Kommunaler Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz – Integrationsamt
    Amt24-Behördendaten

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
20.02.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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