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Altersrente für schwerbehinderte Menschen 

Schwerbehinderte Menschen, das heißt Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, können Altersrente beantragen, wenn sie 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre nachweisen können.

Die Altersgrenze bei dieser Altersrente ist stufenweise von 60 auf 65 Jahre angehoben worden. Die Rente kann aber auch ab Vollendung des 62. Lebensjahres unter Inkaufnahme von Rentenminderungen in Anspruch genommen werden (0,3 Prozent der Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme). Die Rentenminderung wirkt über die gesamte Laufzeit der Rente und auch gegebenenfalls für eine spätere Hinterbliebenenrente.


HINWEIS: Für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, gelten Besonderheiten hinsichtlich des möglichen Renteneintrittsalters. Nähere Auskünfte erhalten Sie hier:


ACHTUNG: Wer diese Altersrente bezieht, darf bis zum vollendeten 67. Lebensjahr nur beschränkt hinzuverdienen.


Neben der vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die ein geregeltes Einkommen im Fall einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ersetzen sollen.


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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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