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Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Amtliche Feststellung und E...-> 2.8 Erste Klasse bei Bahnfahrt
2.8 Erste Klasse bei Bahnfahrt 
Merkzeichen 1. Klasse


Das "Merkzeichen 1. Klasse" (1. Kl.) gilt nur für Schwerkriegsbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 Prozent eingeschränkt sind.

Die Benutzung der ersten Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Klasse setzt voraus, dass der gesundheitliche Zustand beziehungsweise die Behinderung der oder des Reisenden unbedingt eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert.

Das Merkzeichen 1. Klasse gilt nur in Zügen der Deutschen Bahn AG.


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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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