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2.2 Außergewöhnliche Gehbehinderung 
Merkzeichen aG


Als "außergewöhnlich gehbehindert" gelten jene Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen insbesondere:

  • Querschnittsgelähmte
  • Doppel-Oberschenkelamputierte
  • Doppel-Unterschenkelamputierte
  • Personen, denen ein Bein im Hüftgelenk entfernt wurde
  • einseitig Oberschenkelamputierte, denen es nicht möglich ist, ein Kunstbein zu tragen oder die nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind

TIPP: Mit dem Merkzeichen aG haben Sie sowohl Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr als auch auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung werden Ihnen zusätzlich Parkerleichterungen gewährt.


DETAILS:

  • Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr
    (Kapitel in Amt24)
  • Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen beantragen
  • Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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