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Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) haben schwerbehinderte Menschen, die
- im Schwerbehindertenausweis ein entsprechendes Merkzeichen eingetragen haben:
- Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
- Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Blindheit (Merkzeichen Bl)
- Hilflos (Merkzeichen H)
- Gehörlos (Merkzeichen Gl)
- sowie im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind.
Das Beiblatt erhalten Sie auf Antrag beim zuständigen Sozialamt (in Chemnitz, Dresden und Leipzig bei der Stadtverwaltung, in allen anderen Städten und Gemeinden beim Landratsamt). Für die Wertmarke ist in der Regel eine Eigenbeteiligung in der Höhe von EUR 60 für ein Jahr oder EUR 30 für ein halbes Jahr zu entrichten.
HINWEIS: Von dieser Eigenbeteiligung werden Blinde, Hilflose sowie schwerbehinderte Menschen befreit, welche eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II)
- Eingliederungshilfe
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge)
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich befördert.
Die Begleitperson eines behinderten Menschen fährt im ÖPNV kostenlos, wenn die Notwendigkeit im Ausweis des schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen B bescheinigt ist.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.