Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Leistungen für behinderte M...-> 3.3 Teilhabe am Leben in de...-> Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderung haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll so gefördert werden.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(Kapitel in Amt24)
Die Eingliederungshilfe betrifft insbesondere folgende Bereiche:
- Wohnen für erwachsene behinderte Menschen (zum Beispiel im betreuten Wohnen, in Familienpflege oder in einem Heim)
- Beschäftigungsangebote (zum Beispiel in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
- familienentlastende Hilfen
- Förderung behinderter Kinder in Kindertagesstätten und Schulen
- Unterstützung bei Ausbildung und Studium
- Versorgung mit Hilfsmitteln
Als Betroffener können Sie auch ein persönliches Budget beantragen. Dies ist ein fester monatlicher Geldbetrag, mit dem Sie die Dienstleistungen, die Sie benötigen, um am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können, bezahlen können. Die Höhe des monatlichen Budgets für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegt zwischen EUR 400 und EUR 1.300 (je nach Behinderungsart und Hilfebedarfsgruppe).
Bei Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist in der Regel vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Auch unterhaltspflichtige Angehörige sind grundsätzlich zur Leistung eines Beitrags verpflichtet.
Die Eingliederungsbeihilfe ist beim örtlichen Sozialhilfeträger (bei Kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, bei allen anderen Städten und Gemeinden das Landratsamt) zu beantragen.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.