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2.5 Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln
Merkzeichen B
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B sind dann gegeben, wenn schwerbehinderte Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ständig auf Begleitung angewiesen sind.
Diese Begleitung soll die Betroffenen vor Gefahren beschützen, die während der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen können (zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt).
Die Notwendigkeit ständiger Begleitung wird beispielsweise angenommen bei:
- Querschnittsgelähmten
- Ohnhändern
- Blinden
- Sehbehinderten (ab einem Grad der Behinderung von 70)
Die Begleitpersonen sind von der Bezahlung von Beförderungsentgelten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel befreit. Für Bahnfahrten können kostenfrei Plätze für die behinderte Person und deren Begleitung reserviert werden.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr
- Mobilität im Fernverkehr
(Kapitel in Amt24)
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