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Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Amtliche Feststellung und E...-> 2.4 Gehörlosigkeit
2.4 Gehörlosigkeit 
Merkzeichen Gl


Gehörlose Menschen erhalten das Merkzeichen Gl. Als "gehörlos" wird jemand bezeichnet, der taub ist (das heißt vollständiger Gehörverlust auf beiden Ohren) oder unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leidet. Dies betrifft vor allem Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben wurde.


TIPP: Mit dem Merkzeichen Gl haben Sie Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder wahlweise Anspruch auf Inanspruchnahme einer Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer. In den meisten sächsischen Gemeinden ist zudem eine Befreiung von der Hundesteuer möglich. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung nach dem Gesetz über das Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.


DETAILS:

  • Mobilität im öffentlichen Personennahverkehr
    (Kapitel in Amt24)
  • Befreiung von der Hundesteuer
  • Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche
  • Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte
    (Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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