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Lebenslagen-> Leben mit einer Behinderung-> Amtliche Feststellung und E...-> 2.1 Erhebliche Gehbehinderung
2.1 Erhebliche Gehbehinderung 
Merkzeichen G


Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen vor, wenn für die Betroffene oder den Betroffenen im Straßenverkehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit besteht. "Erheblich" beeinträchtigt ist ein schwerbehinderter Mensch, wenn er nur unter großen Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden können. Als üblich wird hierbei eine Strecke von zwei Kilometern in einer halben Stunde angesehen.

Diese Beeinträchtigungen können aus einer Einschränkung des Gehvermögens, durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit resultieren.

Von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr wird unter anderem dann ausgegangen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule allein mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bestehen. Soweit innere Leiden vorliegen, kommt es bei der Beurteilung auf die mögliche, damit verbundene Einschränkung des Gehvermögens an.


TIPP: Mit dem Merkzeichen G besteht Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder wahlweise das Recht auf Inanspruchnahme einer Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer.


DETAILS:



Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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