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Beteiligte am Bau 

An einem Bauvorhaben sind eine Vielzahl von Menschen und Institutionen beteiligt. Dass es eine Bauherrin oder einen Bauherrn gibt und auch ein Bauunternehmen, erscheint einleuchtend, aber was sind eigentlich deren Rechte und Pflichten? Wofür sind Bauleiter verantwortlich? Was ist ein Bauträger?

Bauherr / Bauherrin

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Vorbereitung, die Überwachung und die Ausführung eines Bauvorhabens. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist, müssen Sie die gemäß der Sächsischen Bauordnung dafür geeigneten Personen (bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser, Bauunternehmer, Bauleiter) dazu bestellen, sofern Sie über diese Eignung nicht selbst verfügen.

Des Weiteren müssen Sie vor dem Baubeginn der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den Namen des Bauleiters mitteilen. Dies gilt ebenso, wenn der Bauleiter während der Bauphase wechselt.

Der Bauherr ist außerdem für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise verantwortlich. Darüber hinaus ist er für die Sicherheit auf der Baustelle zuständig und trägt die Verantwortung auch, wenn Dritte für die Abwicklung und Betreuung des Bauvorhabens beauftragt wurden (Architekten, Bauleiter, Unternehmer und so weiter).

Bauleiter des Bauherrn (privatrechtliche Beziehung)

Der Bauleiter des Bauherrn übernimmt vorrangig die Überwachung und Überprüfung der zu erbringenden Leistungen und koordiniert die Gewerke und sonstigen Beteiligten (Planer, Behörden und so weiter). Er prüft die Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften. Des Weiteren erstellt er das Aufmaß, führt einen Zeitplan und das Bautagebuch. Er führt die Bauabnahme durch, stellt etwaige Mängel fest und sorgt für deren Beseitigung. Er überprüft die Kostenstellung und Leistungsabrechnung der Bauunternehmen. Abschließend wird das fertige Haus zusammen mit allen Unterlagen und Protokollen an den Bauherren übergeben.

Bauunternehmer

Bauunternehmen führen die Bauarbeiten aus, sie setzen also die Planungen in die Wirklichkeit um. Dabei kann man zwischen Generalunternehmen (alle Gewerke wie Erdarbeiten, Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Tischlerarbeiten) und Fachunternehmen (ein Gewerk) unterscheiden. Generalunternehmer beauftragen dabei auch Subunternehmen, die einzelne Gewerke ausführen.

Die Bauunternehmer sind für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Des Weiteren muss die Ausführung der Bauarbeiten stets den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten müssen durch den Bauunternehmer erbracht und auf der Baustelle für Kontrollen bereitgehalten werden.

Selbstverständlich müssen auch die für die Arbeiten nötige Ausstattung und Kenntnisse vorhanden sein. Dies gilt vor allem dann, wenn besondere Fähigkeiten, Geräte oder Maschinen eingesetzt werden. Dies muss der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen auch nachgewiesen werden können.

Bauleiter des Bauunternehmers

Der Bauleiter des Bauunternehmens ist für die wirtschaftliche Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Er führt die Mitarbeiter mit ihrem Polier, koordiniert eventuelle Subunternehmer, erstellt die Abrechnung und macht die Kosten- und Leistungsmeldung.

Öffentlich-rechtlicher Bauleiter (Bauleiter im Sinne des § 56 SächsBO)

Die Sächsische Bauordnung fordert, dass ein Bauleiter direkt auf der Baustelle überwacht, dass die Bauarbeiten den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Er muss dabei insbesondere auf den sicheren Betrieb der Baustelle und das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten achten, insbesondere dann, wenn mehrere Unternehmen auf der Baustelle tätig sind. Für diese Tätigkeit muss er die erforderliche Sachkunde und Erfahrung mitbringen. Ist dies bei einzelnen Fachbereichen nicht der Fall, müssen geeignete Fachbauleiter hinzugezogen werden. Er darf hierbei auch verbindliche Weisungen erteilen. Häufig nimmt der Bauleiter des Bauherrn diese Aufgaben mit wahr.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
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