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TIPP: Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner (EA). Die Verwaltungsverfahren, die mit den Lebensmittel verarbeitenden Gewerben in Zusammenhang stehen, können Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Von einigen in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerben abgesehen, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist, kann in Deutschland jedes sogenannte stehende Gewerbe (abgeleitet von einem festen Standort, im Gegensatz zum Reisegewerbe oder dem Marktverkehr) frei betreiben werden. Das gilt auch Lebensmittel verarbeitende Gewerbe, die nicht in der Handwerksordung (HwO) reglementiert sind.
- Gewerbeordnung (GewO)
- Handwerksordnung (HwO)
www.gesetze-im-internet.de
Gewerbetreibende, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten und in den Verkehr bringen, müssen zum einen die Aufnahme (und jede Veränderung) ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen, womit die steuerliche Erfassung des Betriebes verbunden ist. Weiterhin müssen alle Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das zuständige Gesundheitsamt vorweisen und die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach dem IfSG beachten.
DETAILS:
- Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
- Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleisch und Lebensmittel tierischen Ursprungs (Ausfuhr in Drittländer)
- Gewerbe anmelden
- Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
- Anmeldung Lebensmittelunternehmen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz - Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Gesundheitliche Anforderungen an Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
Amt24-Informationen
Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt oder verarbeitet werden, werden durch das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) kontrolliert und überwacht. Sowohl der Zustand der Gewerberäume und deren Ausstattung, Ordnung und Sauberkeit, wie auch die Einhaltung hygienischer Vorschriften werden kontrolliert. Das LÜVA entnimmt Proben von Lebensmitteln und lässt diese in der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen untersuchen und führt mikrobiologische Hygienetests (Tupferproben) durch.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
- Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleisch und Lebensmittel tierischen Ursprungs (Ausfuhr in Drittländer)...
- Gewerbe anmelden
Gewerbe-Anmeldung nach § 14 oder 55 c Gewerbeordnung (GewO) - Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 Abgabenordnung / AO - Tätigkeit mit Lebensmitteln, amtliche Belehrung und Bescheinigung ("Gesundheitszeugnis")
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)