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Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Gewerblicher Umgang mit Tieren
Gewerblicher Umgang mit Tieren 

TIPP: Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle (der am Betriebsort zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde) oder dem Einheitlichen Ansprechpartner (EA). Die Verwaltungsverfahren, die mit dem gewerblichen Umgang mit Tieren in Zusammenhang stehen, können Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.


Wenn Sie an einem festen Standort ein Gewerbe aufnehmen wollen, das den Umgang mit Tieren (Wirbeltieren) einschließt, also beispielsweise eine Tierhandlung, einen Tierzuchtbetrieb oder auch einen Reit- und Fahrbetrieb eröffnen wollen, müssen Sie dies zunächst der Gewerbebehörde anzeigen. Zusätzlich benötigen Sie eine Erlaubnis des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes.

Sie brauchen keine solche Erlaubnis, wenn Sie landwirtschaftliche Nutztiere halten wollen.


ACHTUNG! Wenn Sie Tiere ins Europäische Ausland oder in Drittländer verkaufen wollen, müssen Sie beachten, dass viele Länder bei der Einreise eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung verlangen.


Wenn Sie Tierausstellungen, Tierbörsen oder Veranstaltungen mit Tieren veranstalten wollen, müssen sie diese jeweils beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen. Die Behörde erstellt für jede Veranstaltung eine tierseuchenrechtliche Einzelanordnung über die Ausstellungsbedingungen.


DETAILS:

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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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