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Kfz-Steuereinzug im Lastschriftverfahren 

Die Zulassung eines Fahrzeugs wird davon abhängig gemacht, dass die Halterin oder der Halter ein Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem inländischen Konto erteilt. Dies gilt für folgende Angelegenheiten:
  • Erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs im Inland
  • Wiederzulassung eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs
  • Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeugs
  • Umschreibung (Standort- und/oder Halterwechsel)

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer

Für jedes zuzulassende Fahrzeug wird grundsätzlich eine separates SEPA-Mandat ("Einzugsermächtigung") mit Angabe eines eindeutigen Identifikations­merkmals des Fahrzeugs (Kennzeichen, Fahrgestell­nummer oder ähnlichem) benötigt. Bei der An- oder Ummeldung des Fahrzeugs fordert die Kfz-Zulassungsbehörde das vorgeschriebene Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates ab.

Ein Mandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverfahren braucht ausnahmsweise nicht vorgelegt werden, wenn

  • das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird oder
  • eine "Härtefallbescheinigung" vorgelegt wird, wonach die Zollbehörde auf das Mandat verzichtet

Steuerbefreiungen

Liegen die Voraussetzungen für eine unbefristete Steuerbefreiung vor, erfolgt die Zulassung auch ohne Lastschriftmandat. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung muss bei der Anmeldung der Zulassungsbehörde gegenüber nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden § 3 Nummern 1 bis 10, § 3a Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.05.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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