Lebenslagen-> Einheitlicher Ansprechpartn...-> 5. Rechtsformen von Unterne...-> 5.2 Personengesellschaften
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Kommanditgesellschaften (KG und KGaA)
- GmbH & Co. KG
HINWEIS: Während früher der Name der OHG sowie der anderen Personengesellschaften immer den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten musste, können heute auch reine Fantasienamen gewählt werden.
TIPP: Ausführliche Informationen zu den einzelnen Personengesellschaften finden Sie unter:
- Wahl der Rechtsformen
(Portal existenzgruender.de) - Rechtsformen und Handelsregister
(Portal existenzgruendung-sachsen.de)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnern ohne weitere Verträge oder Absprachen ein Unternehmen, bilden Sie automatisch eine GbR. Die Regeln dafür gibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor.
Diese Vorschriften können Sie jedoch großteils durch abweichende vertragliche Festlegungen ersetzen. Damit ist es möglich, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, der weitgehend den Vorstellungen aller Beteiligten Rechnung trägt.
Auch die GbR wird bei der Gewerbebehörde der zuständigen Kommune angemeldet. Die Gründung ist formlos und wird allein schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Ansonsten gelten analog die Regelungen für Einzelunternehmen.
HINWEIS: Viele GbR gehen schnell in andere Rechtsformen über. Eine GmbH oder AG in Gründung ist bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich gesehen in der Regel ebenfalls eine GbR.
Neben Gewerbetreibenden können auch Angehörige freier Berufe diese Rechtsform wählen. Solche Gesellschaften tragen oft Bezeichnungen wie Sozietät, Praxisgemeinschaft oder Ähnliches.
VERWANDTES THEMA:
- Rechtsformen für freiberuflich Tätige
(Lebenslage "Freie Berufe")
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Als OHG bezeichnet man eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes ist und deren Gesellschafter alle mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt haften. Das Handelsrecht sieht vor, dass eine OHG ins Handelsregister eingetragen werden muss. Sie sind zu kaufmännischer Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
DETAILS:
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) anmelden
- Eintragung in das Handelsregister
- Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Das Äquivalent zur OHG ist bei freien Berufen die Partnerschaftsgesellschaft. Hier können auch verschiedene freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigt werden.
Das Besondere der Partnergesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich haften die Partner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.
Ist hingegen die Haftung für Ansprüche wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränkt worden, haftet nur derjenige Partner, der mit der Bearbeitung des Auftrages befasst war. Die anderen Partner haften in diesem Fall nicht mit ihrem Privatvermögen.
Die PartG muss unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden.
DETAILS:
- Partnerschaftsgesellschaft anmelden
- Eintragung in das Partnerschaftsregister
- Zweigniederlassung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
VERWANDTES THEMA:
- Rechtsformen für freiberuflich Tätige
(Lebenslage "Freie Berufe")
Kommanditgesellschaft (KG)
Bei der finanziellen Beteiligung eines oder mehrerer Kapitalgeber an einer Personengesellschaft kommt eine Kapitalgesellschaft infrage. Sie hat zwei Gruppen von Gesellschaftern:
- Komplementäre
Unternehmerinnen oder Unternehmer haben als sogenannte Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit, weil nur sie zur Geschäftsführung berechtigt sind. Sie haften allerdings auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. - Kommanditisten
Kommanditisten haften dagegen nur in der Höhe ihrer Einlagen. Sie sind nicht in die Unternehmensführung einbezogen, haben aber das Recht zur Einsicht in Geschäftsunterlagen und sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt.
Die KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Es besteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und zur Bilanzierung.
DETAILS:
- Kommanditgesellschaft (KG) anmelden
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) anmelden
- Eintragung in das Handelsregister
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
GmbH & Co. KG
Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditisten sind in der Regel auch Gesellschafter der GmbH und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co. KG.
Diese Rechtsform ist vorteilhaft, wenn persönliche und unternehmerische Risiken begrenzt oder fremde Kapitalgeber eingebunden werden sollen.
Die GmbH & Co. KG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Es besteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und zur Bilanzierung.
DETAILS:
- Kommanditgesellschaft (KG) anmelden
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) anmelden
- Eintragung in das Handelsregister
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.