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5.1 Einzelunternehmen
Eröffnen Sie alleine ein Unternehmen, sind Sie automatisch Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit Ihrem Vermögen.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist bei einem Kleingewerbebetrieb nicht nötig, es reicht die Anmeldung bei der Gewerbebehörde der Kommune.
DETAILS:
- Gewerbe anzeigen
- Anmeldung eines Einzelkaufmanns
- Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
Sie haben aber die Möglichkeit, sich auch als kleingewerbetreibende Einzelunternehmerin oder kleingewerbetreibender Einzelunternehmer ins Handelsregister als "eingetragener Kaufmann (e.K.)" eintragen zu lassen, was aus Gründen der Außenwirkung sinnvoll sein kann. Damit sind Sie aber auch als Vollkaufmann zur kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
DETAILS:
- Eintragung in das Handelsregister
(Liste "Verfahren und Dienstleistungen" oben rechts in der Randspalte)
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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.