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Berufsbezeichnungen für freiberuflich Tätige 

Bestimmte Berufsbezeichnungen sind durch gesetzliche Vorschriften geschützt. Diese Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen sind beispielsweise:

Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt,  Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner.

Die Berufsbezeichnungen "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", " Landschaftsarchitektin" oder " Landschaftsarchitekt" sowie "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer in die Architekten- oder Stadtplanerliste einer Architektenkammer (im Freistaat Sachsen bei der Architektenkammer Sachsen) eingetragen ist oder seine Tätigkeit bei einer  Architektenkammer angezeigt hat.

Ärztin oder Arzt

  • Als "Ärztin" oder "Arzt" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine Approbation nachweisen können beziehungsweise die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorübergehend berechtigt sind.
  • Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder aufgrund eines anderen zwischenstaatlichen Vertrags zur Berufsausübung berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung in Deutschland ebenfalls führen.

Ingenieurin oder Ingenieur beziehungsweise Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur

  • • Die Berufsbezeichnung  "Ingenieurin" oder "Ingenieur" dürfen in der Regel Personen tragen, die ein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule, deutschen Fachhochschule, deutschen Berufsakademie, deutschen privaten Ingenieurschule oder einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule absolviert haben. Personen mit einem Ausbildungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Berufsbezeichnung führen, wenn sie in ein entsprechendes von einer Ingenieurkammer geführtes Verzeichnis (in Sachsen wird das Verzeichnis von der Ingenieurkammer Sachsen geführt) eingetragen sind oder durch eine  zuständige Behörde zum Tragen des Titels ermächtigt wurden.
  • Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure/Beratenden Ingenieurinnen (im Freistaat Sachsen wird die Liste von der  Ingenieurkammer Sachsen geführt) eingetragen ist oder seine Tätigkeit bei einer  Ingenieurkammer  angezeigt hat.

Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt

Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die die Befähigung zum Richteramt nachweisen können beziehungsweise die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland erfüllen oder eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden haben. Außerdem müssen sie bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein.

Steuerberaterin oder Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter

Als "Steuerberaterin" oder "Steuerberater" beziehungsweise "Steuerbevollmächtigte" oder "Steuerbevollmächtigter" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine entsprechende Prüfung bestanden haben beziehungsweise von dieser befreit waren und durch die Steuerberaterkammer bestellt wurden.

Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer

Die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüferin" oder "Wirtschaftsprüfer" darf nur führen, wer die Prüfung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüferin bestanden hat und von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt wurde.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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