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Freiberufliche Tätigkeitsgruppen 

Freiberuflich Tätige erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen und hochwertige Güter. Die Befähigung hierzu erwerben sie durch ihre besondere berufliche Qualifikation oder aufgrund ihrer schöpferischen Begabung.

Welche Berufe gelten als freie Berufe?

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:

  • Katalogberufe
  • Ähnliche Berufe
  • Tätigkeitsberufe

Katalogberufe

Das Einkommensteuergesetz und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zählen folgende Katalogberufe auf:

Heilberufe

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
  • Krankengymnastinnen und Krankengymnasten
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Heilmasseurinnen und Heilmasseure
  • Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen

rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (beziehungsweise Mitglieder der Rechtsanwaltskammern)
  • Patentanwältinnen und Patentanwälte
  • Notarinnen und Notare
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • beratende Volks- und Betriebswirtinnen und Volks- und Betriebswirte
  • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer (vereidigte Buchrevisorinnen und Buchrevisoren)

naturwissenschaftliche und technische Berufe

  • Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
  • Ingenieurinnen und Ingenieure
  • Handelschemikerinnen und Handelschemiker
  • Architektinnen und Architekten
  • Lotsinnen und Lotsen
  • hauptberufliche Sachverständige

informationsvermittelnde Berufe und Kulturberufe

  • Journalistinnen und Journalisten
  • Bildberichterstatterinnen und Bildberichterstatter
  • Dolmetscherinnen und Dolmetscher
  • Übersetzerinnen und Übersetzer (und ähnliche Berufe)
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
  • Künstlerinnen und Künstler
  • Schriftstellerinnen und Schriftsteller
  • Lehrerinnen und Lehrer
  • Erzieherinnen und Erzieher

Ähnliche Berufe

Ähnliche Berufe – auch Analogberufe genannt – sind Berufe, die nicht ausdrücklich im Katalog genannt werden, die aber den Katalogberufen ähnlich sind. Darunter fallen zahlreiche Berufe, allerdings sind die Anforderungen, um in den Kreis der freien Berufe einbezogen zu werden, sehr hoch.

Ein Analogberuf muss dem jeweiligen Katalogberuf in allen wesentlichen Punkten entsprechen, das heißt, er muss die Wesensmerkmale (zum Beispiel eine Ausbildung als Voraussetzung oder die berufliche Tätigkeit selbst) eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. Wenn die Anforderungen an den entsprechenden Katalogberuf nicht erfüllt sind, liegt meist eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Beispiel: Die Tätigkeit der Masseurin oder des Masseurs ist vergleichbar mit der der Krankengymnastin oder des Krankengymnasten, da beide eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufes benötigen und ihre Tätigkeit durch die Gesundheitsämter überwacht wird. Allerdings gilt die Ähnlichkeit nur für medizinisch notwendige Behandlungen. Masseurinnen und Masseure, die überwiegend kosmetische Behandlungen vornehmen, üben daher keinen Analogberuf aus.

Eine allgemeine Abgrenzung ist schwierig. In der Regel muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein ähnlicher Beruf vorliegt oder nicht.

Tätigkeitsberufe

Unter die Kategorie "Tätigkeitsberufe" fallen vor allem neue Arbeitsfelder und Berufsbilder selbstständig ausgeübter Tätigkeiten.

Zu diesen Berufsbildern zählen beispielsweise

  • wissenschaftliche,
  • künstlerische,
  • schriftstellerische,
  • unterrichtende oder
  • erzieherische Tätigkeiten.

Für solche Tätigkeiten kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die Anforderung der Ähnlichkeit hinaus die steuerliche Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen. Über die Zuordnung entscheiden vor allem die Finanzämter und die Finanzgerichte.

Wie kann ich freiberufliche von gewerblichen Tätigkeiten abgrenzen?

Aufgrund der Vielzahl und Vielfältigkeit freiberuflicher Tätigkeiten ist es kaum möglich, jede einzelne freiberufliche Berufsbezeichnung abschließend zu nennen. Daher ist die Frage, ob eine Tätigkeit als freiberuflich eingestuft werden kann, nicht immer eindeutig zu beantworten. Steuerrechtlich entscheidend ist dabei die Abgrenzung von freiberuflicher und gewerblicher selbstständiger Tätigkeit, da freiberuflich Tätige keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Eine unverbindliche Liste der ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe sowie eine Checkliste, die Ihnen bei der Antwort auf die Frage, ob Sie selbstständig freiberuflich tätig sind, als Orientierung dienen kann, finden Sie hier:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.06.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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