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Rechtsformen für freiberuflich Tätige 

Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:


  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

HINWEIS: Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können Freiberuflerinnen und Freiberufler unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft) wählen.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

Einzelunternehmen

Freiberuflich Tätige können Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer sein. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Bei der Gründung eines Einzelunternehmens benötigen sie kein Mindestkapital.

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Form der Kooperation von Freiberuflerinnen und Freiberuflern ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (oft auch "BGB-Gesellschaft" genannt). Bei rechts- und steuerberatenden Berufen wird hier regelmäßig von einer Sozietät gesprochen.


Die Gesellschafter regeln den Umfang der Zusammenarbeit untereinander. Eine Mindesteinlage ist nicht notwendig. Die Gesellschafter haften nach außen mit ihrem Privatvermögen. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.

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Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Das Äquivalent zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist für die freien Berufe die Partnerschaftsgesellschaft. Der Zusammenschluss zu einer Partnerschaftsgesellschaft steht nur freiberuflich tätigen natürlichen Personen offen. Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch einen Partnerschaftsvertrag geschlossen und ist im Partnerschaftsregister einzutragen.


DETAILS:


Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Bei fehlerhafter Berufsausübung haftet neben der Gesellschaft nur die Partnerin oder der Partner persönlich, die oder der mit der Bearbeitung des betreffenden Auftrags befasst war; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haftet für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Das Mindeststammkapital zur Gründung einer GmbH beträgt EUR 25.000. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die GmbH auch mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Die GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden.


DETAILS:


Gläubigern gegenüber haftet eine GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, allerdings gibt es Ausnahmen. Eine GmbH ist gewerbesteuerpflichtig.

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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Eine gründerfreundliche Variante zur GmbH ist die Unternehmer­gesell­schaft (haftungsbeschränkt). Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine GmbH (auch "Mini-GmbH" genannt). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann ohne Mindeststammkapital, also bereits mit nur einem Euro, gegründet werden.


Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die UG (haftungsbeschränkt) auch mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Die UG (haftungsbeschränkt) ist in das Handelsregister einzutragen.


DETAILS:


Gläubigern gegenüber haftet eine UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, allerdings gibt es Ausnahmen.

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Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform

Verschiedene Kooperationsarten wie Büro-, Praxis- oder Laborgemeinschaften, die keine eigene Rechtsform haben, können Sie gründen, um Büro- beziehungsweise Praxisräume sowie deren Einrichtung gemeinsam zu nutzen. Häufig werden auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam beschäftigt.


Besondere Formalitäten sind bei solchen Gemeinschaften nicht zu berücksichtigen. Alle sich Zusammenschließenden sind selbstständig tätig und haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Eine Haftung für andere wird nicht übernommen.


ACHTUNG! Bei der Büro- oder Praxisgemeinschaft liegt keine "echte" Rechtsform vor – daher muss nach außen der Anschein einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbedingt vermieden werden (zum Beispiel keine gemeinsamen Büroschilder, Briefbögen oder Ähnliches).


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
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