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Lebenslagen-> Reisen-> Zollvorschriften bei der Rü...-> Einreise aus EU-Staaten
Einreise aus EU-Staaten 

Wenn Sie aus einem EU-Staat nach Deutschland einreisen, können Sie Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten mitbringen, wenn diese

  • keinen generellen Verboten oder Beschränkungen für die Ein- oder Durchfuhr unterliegen,
  • aus keinen zoll- oder steuerrechtlichen Sondergebieten mitgebracht werden und
  • nur zum privaten Gebrauch bestimmt sind. Dies schließt den Handel und jede andere gewerbliche Verwendung aus.

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  • Zoll- oder steuerrechtliche Sondergebiete

Um den gewerblichen Warenverkehr vom privaten Reiseverkehr abzugrenzen, gelten für bestimmte Warengruppen (beispielsweise Tabakwaren, Alkohol) Richtmengen, die Sie nicht überschreiten dürfen.


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Wollen Sie Waren, die die Richtmengen überschreiten, abgabenfrei einführen, müssen Sie nachweisen, dass Sie diese nur zu privaten Zwecken verwenden werden. Ansonsten wird angenommen, dass Sie die Waren gewerblich verwenden wollen. Gewerblich mitgeführte Waren müssen Sie in Deutschland beim zuständigen Finanzamt zur Umsatzsteuer und beim zuständigen Hauptzollamt zur Verbrauchsteuer anmelden.


Beim privaten Erwerb eines neuen Fahrzeuges in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind Besonderheiten zu beachten. Diese können nicht abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.


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Zoll- oder steuerrechtliche Sondergebiete

Innerhalb der EU gibt es Sondergebiete, für welche die erleichterten Bestimmungen im Reiseverkehr zwischen EU-Staaten nicht gelten. Dies sind:

  • Gebiete, die zum Staatsgebiet einzelner EU-Mitgliedstaaten, aber nicht zum Zollgebiet der EU gehören (zum Beispiel Grönland, Gibraltar, Helgoland)
    Beachten Sie bei der Einreise aus diesen Gebieten die Reisefreimengen bei Einreise von außerhalb der EU. Wenn Sie diese überschreiten, müssen Sie Abgaben an den Zoll leisten.
  • Gebiete, die zum Zollgebiet der EU gehören, in denen jedoch andere Bestimmungen bezüglich der Verbrauch- und Mehrwertsteuern gelten (zum Beispiel die britischen Kanalinseln und die Kanarischen Inseln)
    Auch für diese Gebiete müssen Sie die Reisefreigrenzen bei Einreise von außerhalb der EU einhalten. Bei Überschreiten dieser werden die Einfuhrumsatzsteuer sowie gegebenenfalls Verbrauchsteuern, jedoch keine Zollabgaben erhoben.

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Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.01.2014 (Quelle: www.zoll.de)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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