Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Unternehmensgründung-> 4. Gewerbeanmeldung-> 4.2 Überwachungsbed&uu...
4.2 Überwachungsbedürftige Gewerbe 

  • Anzeigepflicht

Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) überwachungsbedürftig sind.

Dazu zählen der An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
  • Altmetallen

durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.


Überwachungsbedürftig sind auch

  • die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

HINWEIS: Über die speziellen Voraussetzungen und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungsbedürftigen Gewerbe informieren Sie die Industrie- und Handelskammern (IHK).

zurück zum Seitenanfang

Anzeigepflicht

Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der Stadt-/ Gemeindeverwaltung anzeigen, die für den Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist.

Die zuständige Behörde hat unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person zu überprüfen.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit müssen Sie unverzüglich nach An- oder Ummeldung des Gewerbes

zur Vorlage bei der Gewerbebehörde beantragen beziehungsweise vorlegen (beide Dokumente nicht älter als drei Monate). Kommen Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Gewerbebehörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

HINWEIS: In manchen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen beziehungsweise Nachweise erforderlich sein (zum Beispiel bei Reisebüros ein Nachweis der Insolvenzversicherung). Fragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle nach.

zurück zum Seitenanfang


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht