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4.1 Erlaubnispflichtige Gewerbe 

  • Eignung und Zuverlässigkeit
  • Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Konzessionen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bewachungsgewerbe
  • Buchführungshelfer
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Finanzdienstleister
  • Gaststätten, wenn auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen
  • Inkassobüro
  • Makler, Bauträger und Baubetreuer
  • Mietwagenunternehmen
  • Pfandleiher
  • Spielhalle
  • Taxiunternehmen
  • Versicherungsvermittler
  • Versteigerer

HINWEIS: Für Details wählen Sie die Verwaltungsverfahren zum jeweiligen Thema aus (Liste rechts oben)

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Eignung und Zuverlässigkeit

Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbes ausüben wollen, wird verlangt, dass Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre fachliche Eignung und gegebenenfalls Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachweisen.

Den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes müssen Sie stellen,  b e v o r  Sie das Gewerbe anmelden.

Nähere Informationen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben erhalten Sie bei den Industrie- und Handelskammern (IHK).

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Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe

Auch im Bereich des Handwerks ist die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Je nachdem, ob Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausüben möchten, müssen Sie unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung


TIPP: Nähere Auskunft zum Handwerk erteilen Ihnen die Handwerkskammern (HWK).

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Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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