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Erziehungs - und Ordnungsmaßnahmen der Schule 

Erziehungsmaßnahmen

Schülerinnen und Schüler verhalten sich nicht immer, wie man es von ihnen erwartet. Mangelnde Disziplin und Aufmerksamkeit, Abschreiben und Spicken sind die häufigsten Formen störenden Verhaltens im Unterricht. Um die Disziplin wirksam wiederherzustellen, steht den Lehrerinnen und Lehrern ein Katalog von (nicht förmlichen) Erziehungsmaßnahmen zur Verfügung, der nach eigenem Ermessen eingesetzt werden kann:

  • Missbilligung (auch schriftlich)
  • Klassenbucheintrag
  • zusätzliche Aufgaben
  • Änderung der Sitzordnung
  • Einbehaltung störender Gegenstände
  • Nachsitzen
  • Auferlegung besonderer Pflichten

Ordnungsmaßnahmen

Wenn der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule oder Personen und Gegenstände gefährdet sind, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden – bis hin zum Schulausschluss. Bei schwerem Fehlverhalten einzelner Schüler kommen als Ordnungsmaßnahmen in Frage:

  • schriftlicher Verweis
  • Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe
  • Androhung des Ausschlusses von der Schule
  • Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen
  • Ausschluss aus der Schule

Zuständigkeit

Ordnungsmaßnahmen werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter verhängt. Eine Ausnahme bildet der schriftliche Verweis: dieser kann von der 1. bis zur 10. Klasse auch durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer erteilt werden.

Anhörungen

Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme müssen der Klassenlehrer beziehungsweise der Schulleiter den betroffenen Schüler anhören, bei Minderjährigen auch dessen Eltern. Bei allen Maßnahmen mit Ausnahme des Verweises muss der Schulleiter die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz anhören. Der betroffene Schüler kann bei angedrohtem oder tatsächlichem Schulausschluss beantragen, dass der Schulleiter auch den Klassenschülersprecher oder den Jahrgangsstufensprecher anhört.

Schulausschluss

Der befristete Ausschluss vom Unterricht und der endgültige Schulausschluss sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. Der gemaßregelte Schüler bleibt trotz Schulausschluss schulpflichtig. In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen.

Rechtsschutz

Eltern und Schüler können gegen die Ordnungsmaßnahmen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch gegen einen Schulausschluss hat keine aufschiebende Wirkung – das bedeutet, dass der Schüler die Schule sofort verlassen muss, unabhängig davon, ob er oder die Eltern dagegen vorgehen. Die aufschiebende Wirkung könnte nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung angeordnet werden.

Da stets die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen ist jeweils der Gesetzestext, § 39 Schulgesetz, maßgeblich.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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