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Lebenslagen-> Heirat-> Planung der Heirat-> Ehevertrag
Ehevertrag 

In Eheverträgen können die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich regeln, insbesondere den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. In einem Ehevertrag können die Ehepartner durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich (für die spätere gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riesterrente, Pension und ähnliches) ausschließen, in diesem Fall tritt die Gütertrennung automatisch ein.

Unter dem Begriff "Güter" versteht man alles, was Vermögen darstellt. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Werte, also zum Beispiel Immobilien, Hausrat und Fahrzeuge, Wertpapiere, Geld, ausstehende Forderungen oder auch der Wert einer eigenen Firma.

Eheverträge müssen wegen ihrer weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Regelungen notariell beurkundet werden.


DETAILS:

Güterstand

Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei gilt der Grundsatz der Vermögenstrennung. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer und Inhaber des Vermögens, das er in die Ehe eingebracht hat oder im Laufe der Ehe erwirbt. Für vor oder während der Ehe begründete Verbindlichkeiten haftet jeder Ehepartner allein und nur mit seinem Vermögen. Grundsätzlich verwaltet auch jeder Ehepartner sein Vermögen selbständig.

Der Zugewinn der Eheleute wird dann ausgeglichen, wenn ein Ehepartner stirbt oder die Ehe geschieden wird. Der andere wird am Zugewinn seines Ehepartners beteiligt.

Gütertrennung

Um Streitigkeiten vorzubeugen, kann eine Gütertrennung vereinbart werden. In Eheverträgen ist meist geregelt, dass es im Fall des Todes eines Ehepartners beim Zugewinnausgleich bleibt, in anderen Fällen ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll.

Gütergemeinschaft

Vereinbaren beide eine Gütergemeinschaft, wird das gesamte Vermögen zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute. Eingeschlossen ist also auch das Vermögen, das beide in die Ehe einbrachten.

Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen

Geht eine Beziehung auseinander, ist den Partnern anzuraten, ihre persönlichen und Vermögensverhältnisse in Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen zu regeln.

Scheidungsvereinbarung

Die Vereinbarung bezieht sich auf eine Scheidung, die noch bevorsteht oder schon bei Gericht anhängig ist. Die Scheidungsvereinbarung dient in erster Linie dazu, eine einvernehmliche Scheidung herbeiführen zu können. Wichtigster Inhalt sind der Unterhalt nach der Scheidung und der Versorgungsausgleich für den Rentenanspruch. Meist einigen sich die Eheleute auch über die Ehewohnung und den Hausrat sowie über die Unterhaltspflicht für die Kinder.

Trennungsvereinbarung

Für eine bestimmte Übergangszeit werden in dieser Vereinbarung wichtige Angelegenheit geregelt, beispielsweise wie mit dem Unterhalt, der Ehewohnung und der Obhut über die Kinder zu verfahren ist. Vorgesehen ist die Trennungsvereinbarung für die Zeit, bis der gerichtliche Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist.

Sonderregelung: Ehen, die in der DDR geschlossen wurden

Partner, die vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR die Ehe schlossen, lebten üblicherweise im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands traten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Dem konnte bis 2. Oktober 1992 mit einer notariell beurkundeten Erklärung widersprochen werden.


MEHR ZU DIESEM THEMA:

  • Das Eherecht
    Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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