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Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Die Steuerklasse ist für die Höhe des Lohnsteuerabzugs besonders wichtig. Sie hängt davon ab, in welchem Familienstand Sie leben und ob es sich um den Lohnsteuerabzug für Ihr erstes Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) oder ein (nebeneinander ausgeübtes) weiteres Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) handelt.
Welche (Lohn-)Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachfolgenden Erläuterungen entnehmen. Wie Sie die Steuerklasse wechseln oder ändern lassen, lesen Sie in den Amt24-Verfahrensbeschreibungen.
Steuerklasse I
gilt für Arbeitnehmer, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, die von ihrem Ehepartner / Lebenspartner dauernd getrennt leben oder deren Ehepartner / Lebenspartner im Ausland lebt.
In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Steuerklasse II
gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Steuerklasse III
gilt auf Antrag für Arbeitnehmer, die verheiratet oder verpartnert sind, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner(innen) im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und
- der Ehe- oder Lebenspartner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
- auch der andere Ehe- oder Lebenspartner Arbeitslohn bezieht, aber auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingeordnet wird;
sowie für verwitwete Arbeitnehmer für das Kalenderjahr, das auf das Todesjahr des Ehe- oder Lebenspartners folgt, wenn beide am Todestag im Inland wohnten und nicht dauernd getrennt lebten.
In die Steuerklasse III reiht das Finanzamt auf Antrag auch den im Inland lebenden verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmer ein, der Angehöriger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein oder Norwegen) ist und dessen Ehepartner / Lebenspartner zwar nicht im Inland, aber in einem dieser Staaten oder in der Schweiz lebt.
Steuerklasse IV
gilt für verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner(innen) Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Steuerklasse V
tritt für eine(n) der Ehepartner / Lebenspartner(innen) an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Partner auf Antrag beider in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI
gilt für Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus Nebenarbeitsverhältnissen (zweites und jedes weiteres Dienstverhältnis).
Die Steuerklasse VI ist in der Regel auch dann vom Arbeitgeber anzuwenden, wenn keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorgelegt wird und sich im Verfahren „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) keine persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ermitteln lassen.
Weitere Informationen
-
www.steuern.sachsen.de
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen -
Rund um die Einkommensteuererklärung
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 23.01.2015
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
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