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Arbeitnehmerfreizügigkeit für Unionsbürger 

Brauche ich eine Arbeitsgenehmigung-EU?

Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. Lediglich Arbeitnehmer aus Kroatien bedürfen für die Übergangszeit bis zum 30.06.2015 einer Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit, um in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Die Übergangsfrist für die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien endete am 31.12.2013. Seit Januar 2014 benötigen bulgarische und rumänische Arbeitnehmer keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Sie besitzen damit das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Arbeitgeber dürfen kroatische Staatsangehörige nur beschäftigten, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Genehmigung kann als "Arbeitsberechtigung-EU" oder als "Arbeitserlaubnis-EU" erteilt werden. Zuständig ist hierfür die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.


Arbeitsgenehmigungsverfahren – EU für kroatische Staatsangehörige

Folgende Unionsbürger aus Kroatien benötigen keine Arbeitsgenehmigung:

  • Hochschulabsolventen für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie deren Familienangehörige
  • Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung
  • Saisonarbeitnehmer aus Kroatien für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.

Das Gleiche gilt für kroatische Arbeitnehmer, die sich bereits seit drei Jahren ununterbrochenen in Deutschland aufhalten. Studentische Aufenthaltszeiten können nur zur Hälfte, maximal bis zu zwei Jahren anerkannt werden.

Reisefreizügigkeit

Jeder Unionsbürger, egal ob aus einem "alten" oder "neuen" Mitgliedsstaat, besitzt das Recht auf Reisefreizügigkeit. Alle Unionsbürger dürfen sich also auch mit Ihren Familienangehörigen bis zu drei Monate in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufhalten, wenn sie zum Beispiel auf Arbeitssuche sind. Lediglich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass wird benötigt.


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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 01.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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