Gemeindeverwaltung Nünchritz
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Lebenslagenführer

Eine Seite zurück  Zur Startseite  E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung
 
 

Lebenslagen-> Grenzüberschreitend le...-> Willkommen in Sachsen!-> Integration-> Kinderbetreuung
Kinderbetreuung 

Für Ihre Kinder im Kleinkind- und Grundschulalter stehen Ihnen in Sachsen eine Reihe von Betreuungsangeboten zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung dieser Angebote ist, dass Sie Ihren rechtmäßigen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Sachsen haben.

Kinderkrippe oder Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren

Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monate können in Sachsen entweder in Kinderkrippen oder in Kindertagespflege betreut werden. In Ausnahmefällen ist auch eine Betreuung schon für jüngere Kinder möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen.

Kindergarten für Drei- bis Sechsjährige

Alle Kinder ab drei Jahre dürfen in den Kindergarten gehen. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch gesetzlich veankert. Der Kindergarten hilft Ihrem Kind nicht nur, mit der deutschen Sprache und mit Kindern aus der Nachbarschaft vertraut zu werden, sondern bereitet im Schulvorbereitungsjahr auch intensiv auf die Grundschule vor.

Betreuung bis zur vierten Klasse

Geht Ihr Kind bereits zur Schule, gibt es die Möglichkeit, dass es nach dem Unterricht in den Schulhort geht. In Sachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Kind bei Bedarf einen Hortplatz zur Verfügung zu stellen.

Kinderbetreuung – Eltern zahlen mit

Für die Betreuung Ihres Kindes leisten auch Sie einen finanziellen Beitrag. Den genauen Betrag erfragen Sie bitte beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel: Jugendamt) oder beim Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Eine Ermäßigung oder einen Erlass des Elternbeitrages beantragen Sie bei Ihrem Jugendamt. Dazu müssen Sie der Beitragsstelle Nachweise über Ihr Einkommen vorlegen.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


 
© Gemeindeverwaltung Nünchritz      Impressum      Datenschutzerklärung  
Zur Druckansicht