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Für Ihre Kinder im Kleinkind- und Grundschulalter stehen Ihnen in Sachsen eine Reihe von Betreuungsangeboten zur Verfügung. Voraussetzung für die Nutzung dieser Angebote ist, dass Sie Ihren rechtmäßigen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Sachsen haben.
Kinderkrippe oder Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren
Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monate können in Sachsen entweder in Kinderkrippen oder in Kindertagespflege betreut werden. In Ausnahmefällen ist auch eine Betreuung schon für jüngere Kinder möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen.
- Kinderkrippe für die Kleinsten
Amt24-Informationen - Anmeldung für die Kinderkrippe (Kinder bis drei Jahre)
Amt24-Verfahrensbeschreibung - Kindertagespflege
Amt24-Informationen - Anmeldung für einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege (Kinder bis drei Jahre)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Kindergarten für Drei- bis Sechsjährige
Alle Kinder ab drei Jahre dürfen in den Kindergarten gehen. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch gesetzlich veankert. Der Kindergarten hilft Ihrem Kind nicht nur, mit der deutschen Sprache und mit Kindern aus der Nachbarschaft vertraut zu werden, sondern bereitet im Schulvorbereitungsjahr auch intensiv auf die Grundschule vor.
- Kindergarten für Drei- bis Sechsjährige
Amt24-Informationen - Anmeldung für einen Kindergartenplatz (drei bis sechs Jahre)
Amt24-Verfahrensbeschreibung - Schulvorbereitung
Amt24-Informationen
Betreuung bis zur vierten Klasse
Geht Ihr Kind bereits zur Schule, gibt es die Möglichkeit, dass es nach dem Unterricht in den Schulhort geht. In Sachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Kind bei Bedarf einen Hortplatz zur Verfügung zu stellen.
- Bis zur vierten Klasse in den Hort
Amt24-Informationen - Anmeldung für einen Hortplatz (Grundschulalter)
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Kinderbetreuung – Eltern zahlen mit
Für die Betreuung Ihres Kindes leisten auch Sie einen finanziellen Beitrag. Den genauen Betrag erfragen Sie bitte beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel: Jugendamt) oder beim Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Eine Ermäßigung oder einen Erlass des Elternbeitrages beantragen Sie bei Ihrem Jugendamt. Dazu müssen Sie der Beitragsstelle Nachweise über Ihr Einkommen vorlegen.
- Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreiubung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.
- Anmeldung für die Kinderkrippe (Kinder bis drei Jahre) in einer Einrichtung in kommunaler Trägerschaft...
Antrag auf einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe - Anmeldung für die Kinderkrippe (Kinder bis drei Jahre) in einer Einrichtung in kommunaler Trägerschaft...
Antrag auf einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe - Anmeldung für einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege (Kinder bis 3 Jahre)
- Anmeldung für einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege (Kinder bis 3 Jahre)
- Anmeldung für einen Hortplatz (Grundschulalter)
- Anmeldung für einen Hortplatz (Grundschulalter)
- Anmeldung für einen Kindergartenplatz (drei bis sechs Jahre), Kommunale Einrichtung
Anmeldung für die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung - Anmeldung für einen Kindergartenplatz (drei bis sechs Jahre), Kommunale Einrichtung
Anmeldung für die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung - Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags beantragen
- Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags beantragen