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- Wer ist wehrpflichtig?
- Wehrpflicht und Auslandsaufenthalte
- Wehrpflicht bei Mehrstaatigkeit
Wer ist wehrpflichtig?
In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Wehrpflicht.
Wehrpflichtig sind alle Männer nach dem vollendeten 18. Lebensjahr, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wenn Sie als Auslandsdeutscher Ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben sind Sie wehrpflichtig, wenn Sie Ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Darüber, ob die – bestehende – Wehrpflicht möglicherweise ruht, ist gesondert zu entscheiden.
Die Wehrpflicht kann auf der Grundlage des Wehrpflichtgesetzes durch den Wehrdienst oder den Zivildienst erfüllt werden.
Wehrpflicht und Auslandsaufenthalte
Wenn Sie als wehrpflichtiger Deutscher nach Vollendung des 17. Lebensjahres die Bundesrepublik Deutschland länger als 3 Monate verlassen wollen, müssen Sie eine Genehmigung des für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamtes einholen. Das Gleiche gilt, wenn Sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus im Ausland bleiben oder einen nicht genehmigungspflichtigen Auslandsaufenthalt über drei Monate ausdehnen wollen.
ACHTUNG! Wenn Sie keine Genehmigung haben stellt das einen Passversagungsgrund dar.
Die Wehrpflicht ruht, solange Sie Ihren ständigen Aufenthalt und Ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Sie Ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beibehalten werden.
Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Sie Ihren ständigen Aufenthalt
- während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
- ihn ohne die Genehmigung durch das Kreiswehrersatzamt hinausverlegen oder
- aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.
Die Wehrpflicht ruht auch nicht bei Wehrpflichtigen, die sich zwar mit Genehmigung ständig im Ausland aufhalten, deren Lebensgrundlage aber im Inland liegt, wie entsandte Firmenvertreter, Entwicklungshelfer und Beamte.
Sie ruht auch dann nicht, wenn Sie wirtschaftlich von natürlichen oder juristischen Personen in der Bundesrepublik Deutschland abhängig sind und weiterhin persönliche Bindungen dahin unterhalten und somit Ihre Lebensgrundlage nicht im Ausland haben. Dies gilt beispielsweise für Auszubildende, die finanziell von den Eltern abhängig sind.
Wehrpflicht bei Mehrstaatigkeit
Auch wenn Sie neben der deutschen noch weitere Staatsangehörigkeiten haben, sind sie in Deutschland wehrpflichtig.
Sie dürfen sich nur mit Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Das Zustimmungserfordernis gilt auch für Auslandsdeutsche, deren Wehrpflicht ruht.
Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn Sie Wehrdienst aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Ihres Aufenthaltsstaates zu leisten haben. Diese Regelung betrifft Wehrpflichtige, die sich im Ausland aufhalten, auch wenn sie dort nicht ihren ständigen Aufenthalt haben.
Außerhalb der Bundeswehr geleisteter Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteter anderer Dienst, kann auf den in Deutschland abzuleistenden Wehrdienst ganz oder zum Teil angerechnet werden.
Treten Sie freiwillig und ohne Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates dessen Staatsangehörigkeit Sie ebenfalls besitzen, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Staatsangehörigkeitsgesetz), es sei denn, Sie sind aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt Die Bundesrepublik Deutschland hat hierzu das Europäische Übereinkommen vom 06. November 1997 über die Staatsangehörigkeit sowie weitere Verträge mit anderen Staaten unterzeichnet, die von dem Grundsatz ausgehen, dass ein Wehrpflichtiger, der die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien besitzt, seine Wehrpflicht nur gegenüber einer Partei zu erfüllen braucht.
Bei Ihrem zuständigen Kreiswehrersatzamt erhalten Sie als Betroffener weitere Auskünfte und Merkblätter.
Nicht Wehrpflichtige Deutsche (Männer und Frauen) dürfen sich ebenfalls nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu Wehrdienst in Streitkräften eines anderen Staates verpflichten. Diese Zustimmung ist beim Bundesamt für Wehrverwaltung zu beantragen.
Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Kreiswehrersatzamt in Verbindung. Wenn Sie im Ausland leben, ist das Bundesamt für Wehrverwaltung Ihr Ansprechpartner. In Einzelfällen geben auch Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate Auskünfte.
- www.kreiswehrersatzamt.de
- www.bundeswehr.de
- www.zivildienst.de
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.