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Lebenslagen-> Fahrzeuge-> Kfz-Steuer
Kfz-Steuer 

Wenn Sie ein motorisiertes Fahrzeug halten und dieses auf öffentlichen Straßen bewegen, müssen Sie Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet, wenn das Fahrzeug nicht mehr auf Sie zugelassen ist.

Änderung der Steuerzuständigkeit

Zum 02.05.2014 wechselte die Zuständigkeit zur Bundeszollbehörde. Die Finanzämter haben keine Möglichkeit mehr, Fragen zur Kraftfahrzeug­steuer zu beantworten, da sämtliche Daten und Unterlagen an den Zoll übergeben werden. Bitte wenden Sie sich deshalb in allen Angelegenheiten zur Kfz-Steuer ausschließlich an das für Sie zuständige Hauptzollamt. Ansprechpartner stehen Ihnen auch in den Kontaktstellen vor Ort zur Verfügung:
Auskunft zur Kraftfahrzeugsteuer erteilt Ihnen die Zollbehörde auch über diese Servicekontakte:
zentrale Telefonnummer +49 351 44834-550
E-Mail info.kraftst@zoll.de

In der Übergangsphase an den Zoll muss mit längeren Bearbeitungszeiten bei der Erteilung von Kfz-Steuerbescheiden und bei der Antragsbearbeitung gerechnet werden (zum Beispiel im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen).

Für Anmeldungen, Ummeldungen, Halterwechsel oder das Außer-Betrieb-Setzen von Fahrzeugen bleiben wie bisher die örtlichen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden zuständig.

Steuerbescheide und Lastschrift-Mandate weiter gültig

Durch die Finanzämter erteilte Steuerbescheide, Steuernummern und Steuervergünstigungen bleiben weiterhin gültig. Haben Sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung beziehungsweise ein SEPA-Mandat erteilt, so gelten diese auch für künftig fällig werdende Kraftfahrzeugsteuerbeträge. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels brauchen Sie als Fahrzeughalter(in) also nichts zu unternehmen.

Der Einzug der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt ab Mai 2014 nicht mehr durch das Finanzamt, sondern durch die Bundeskasse. In der Umstellungsphase fällige Kfz-Steuerbeträge werden voraussichtlich um mehrere Wochen verzögert abgebucht werden. Die einmalige Verzögerung ist der technischen Umstellung geschuldet.

Hintergrund

Durch eine von Bundestag und Bundesrat beschlossene Grundgesetzänderung wurde die Kraftfahrzeugsteuer ab 01.07.2009 zu einer Bundessteuer. Neben der Ertragshoheit ging auch die Verwaltungskompetenz auf den Bund über. Das zuständige Bundesministerium der Finanzen bediente sich bei der Verwaltung jedoch für einen mehrjährigen Übergangszeitraum der sächsischen Finanzämter. Zum 30.06.2014 endet diese sogenannte Organleihe.

Aufgrund des umfangreichen Bestandes von mehr als 58 Millionen Fahrzeugen kann der Zoll die Verwaltung bundesweit nicht zu einem einheitlichen Stichtag übernehmen. Die Übernahme erfolgt vielmehr länderweise bereits seit Februar 2014. Sachsen gibt nun seine Kraftfahrzeugsteuerfälle als eines der letzten Länder an den Bund ab.

Weitere Informationen:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 02.05.2014


Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.


Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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