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Lebenslagen-> Schwangerschaft und Geburt-> Schwangerschaft-> Mutterschutz-> Schutzfristen
Schutzfristen 

  • Schutzfristen
  • Mutterschaftsgeld

Schutzfristen

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden (Schutzfrist). Die Schutzfrist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.


HINWEIS: Eine Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind (bei Mehrlingsgeburten das schwerste Kind) ein Geburtsgewicht unter 2500 Gramm aufweist oder andere medizinische Merkmale einer Frühgeburt vorliegen, die ein Arzt bescheinigt.

Verzicht nur vor der Geburt

In der Schutzfrist vor der Geburt können Sie sich ausdrücklich zur Weiterarbeit bereiterklären. In der Schutzfrist nach der Geburt dürfen Sie allerdings nicht beschäftigt werden.

Arbeitgeber kann Nachweis verlangen

Um den Beginn der Schutzfrist bestimmen zu können, darf der Arbeitgeber von der werdenden Mutter ein Zeugnis verlangen, in dem ein Arzt oder eine Hebamme den voraussichtlichen Entbindungstag bestätigt. Soweit die Kosten für die Bescheinigung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, kommt dafür der Arbeitgeber auf.

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Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung.


DETAILS:


Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.


DETAILS:


Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Sie Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.


VERWANDTES THEMA:


MEHR ZUM THEMA:

  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot – Informationen zum Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter
    Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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