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Organ- und Gewebespende sowie Körperspende 

Organ- und Gewebespende

Download:

  • Organspendeausweis
    Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz

Mit einem Organspendeausweis können Sie einer Organ- und/oder Gewebeentnahme nach dem Tod zustimmen, ihr widersprechen, die Zustimmung auf bestimmte Organe beziehungsweise Gewebe beschränken oder die Entscheidung auf Angehörige oder Personen Ihres Vertrauens übertragen.

Für eine Organ- oder eine Gewebespende gibt es keine festgesetzte Altersgrenze. Minderjährige können ab dem 16. Lebensjahr ihre Bereitschaft zur Organ- und/oder Gewebespende auf einem Ausweis dokumentieren.

Ein Organspende-Register existiert in Deutschland nicht. Es genügt, wenn Sie Ihren Organspendeausweis ausfüllen und diesen stets bei sich tragen. Ihre persönlichen Daten werden nicht registriert, so dass Sie Ihre Entscheidung jederzeit ändern können, indem Sie einen neuen Ausweis ausfüllen beziehungsweise den alten Ausweis vernichten.

Eine Erklärung zur Organ- und/oder Gewebespende kann auch (zusätzlich) in einer Patientenverfügung abgegeben werden.

Nach Entnahme der Organe und/oder Gewebe wird der Körper der verstorbenen Person verschlossen und gereinigt. Die Leiche wird nach der Operation den üblichen Regelungen entsprechend – wie in jedem Todesfall – zur Bestattung freigegeben.

Mehr zum Thema:

Rechtsgrundlagen

Körperspende

Manche Menschen wollen ihren Körper nach dem Tod der Ausbildung zukünftiger Ärzte, der ärztlichen Weiterbildung und der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen. Dieser Wille kann testamentarisch festgehalten werden beziehungsweise wissen meist die Angehörigen über die letztwillige Verfügung des Verstorbenen zu einer Körperspende Bescheid.

Für Körperspenden wenden Sie sich an das Anatomische Institut der nächstgelegenen Universität.

Angehörige sollten sich bei dem jeweiligen Institut so früh wie möglich über die Formalitäten informieren, die sich aus der Körperspende ihres Angehörigen ergeben. Die Überführung der Leiche und deren spätere Bestattung wird meist von dem entsprechenden Institut übernommen.

Vereinbarungen mit Anatomischen Instituten können nicht durch Angehörige widerrufen werden.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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