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Bestattung von Fehl- und Totgeborenen 

Fehlgeburt

Von einer Fehlgeburt spricht man, wenn das Kind mit einem Gewicht von unter 500 Gramm tot zur Welt kommt. Fehlgeburten gelten bestattungsrechtlich nicht als Leichen und müssen nicht bestattet werden. Auf Wunsch der Eltern können jedoch auch Fehlgeborene zur Bestattung zugelassen werden. Hierfür genügt eine formlose ärztliche Bestätigung.

Eltern haben die Möglichkeit, eine Fehlgeburt beim Standesamt beurkunden zu lassen. Hierfür müssen sie dem Standesamt eine Bescheinigung einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers oder den Mutterpass vorlegen, aus der die Tatsache der Fehlgeburt hervorgeht.

Totgeburt

Bei einer Totgeburt stirbt das Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat ein Gewicht von mehr als 500 Gramm. Totgeborene gelten bestattungsrechtlich als Leiche und unterliegen damit dem so genannten Bestattungszwang.

Der Arzt muss daher eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Anstaltsleitung muss die Anzeige der Geburt und die Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt vornehmen. Für das totgeborene Kind wird eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk ausgestellt.

Tod nach der Geburt

Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt, das heißt, wenn bereits das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat, gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und unterliegt damit dem ebenfalls dem Bestattungszwang.

Auch in diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt sowie Anzeige der Geburt und Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt.

Für das verstorbene Kind werden sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde ausgestellt.

Rat und Hilfe


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 09.01.2015
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

Folgende Verwaltungsvorgänge sind für diese Lebenslage relevant

 
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