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Kündigung wegen höherer Gewalt 

Wird die Durchführung einer Reise auf Grund höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.

Höhere Gewalt ist zum Beispiel gegeben

  • bei Kriegen,
  • bei instabilen politischen Verhältnissen,
  • bei Naturkatastrophen und
  • bei Epidemien.

HINWEIS: Der Umstand darf bei Vertragsabschluss nicht absehbar gewesen sein.


Bei einer Kündigung infolge höherer Gewalt steht dem Veranstalter statt einer Vergütung nur ein Entschädigungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen zu. Diese hat der Reisende auch dann bezahlen, wenn er davon keinen Nutzen mehr hat.

Die Kosten für die Rückbeförderung des Reisenden übernimmt der Veranstalter, dabei entstehende Mehrkosten zahlen beide jeweils zur Hälfte.

Sonstige Mehrkosten trägt der Reisende selbst.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 20.12.2013
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch die Sächsische Staatskanzlei.

 
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