Lebenslagen-> Bauen-> 02. Förderung, finanzi...-> Steuern-> Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erwerbe von Todes wegen
wie beispielsweise:
- Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge
- Erwerb durch Vermächtnis
- Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
- Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags (zum Beispiel Lebensversicherung)
Schenkungen unter Lebenden
Eine Schenkung unter Lebenden ist grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Außerdem gelten unter anderem folgende Fälle als Schenkungen unter Lebenden:
- die Bereicherung, die einem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft zukommt
- die Abfindung für einen Erbverzicht
- der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich
- was ein Vorerbe dem Nacherben vor dem Eintritt der Nacherbschaft herausgibt
Zweckzuwendungen
Dazu zählen Zuwendungen von Vermögensmassen, die der Erwerber nur zweckgebunden verwenden darf.
Familienstiftungen beziehungsweise Familienvereine
Das Vermögen einer Familienstiftung beziehungsweise eines Familienvereins unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer.
Unterscheidung der Steuerpflicht
Hinsichtlich der Steuerpflicht wird grundsätzlich zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden:
- Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich generell auf den gesamten Vermögensanfall, auch wenn dieser sich im Ausland befindet. Sie tritt ein, wenn der Erblasser beziehungsweise Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.
- Ist weder der Erblasser beziehungsweise Schenker noch der Erwerber ein Inländer, tritt beschränkte Steuerpflicht ein. Sie erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen im Sinne von § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG). Dazu zählen insbesondere das in Deutschland befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Anteile (mindestens 10 Prozent) an inländischen Kapitalgesellschaften.
- Ein an sich beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall kann auf Antrag (gemäß § 2 Absatz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) nach den Regelungen für die unbeschränkte Steuerpflicht besteuert werden, wenn der Erblasser beziehungsweise Schenker oder der Erwerber in einem EU / EWR-Mitgliedsstaat ansässig waren.
Als Inländer gelten insbesondere:
- Natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
- Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre vor dem Erbfall dauernd im Ausland aufgehalten haben.
Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach einem Prozentsatz von dem Wert des Erwerbs abzüglich der vorgesehenen Freibeträge berechnet (sogenannter Steuersatz). Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Der Steuersatz bestimmt sich dabei zum einen nach der Höhe des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und zum anderen nach der Steuerklasse des Erwerbers. Für die Steuerklasse ist wiederum das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser beziehungsweise Schenker maßgebend. Je näher der Erwerber mit dem Erblasser oder Schenker verwandt ist, desto niedriger ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers.
Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er frei darüber verfügen kann.
Die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (Bewertungsstichtag) sind für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend.
-
Erbrecht – Ein Ratgeber
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa -
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Zuständigkeit
Ablauf
Anzeigepflicht
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (siehe "Allgemeine Informationen") muss grundsätzlich vom Erwerber, bei einer Schenkung auch vom Schenker, beim zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Die Anzeige können Sie mit einem formlosen Schreiben vornehmen.
Sie können auch beim zuständigen Finanzamt einen Erklärungsvordruck anfordern.
Eine Anzeige ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich, wenn
- der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht und sich aus dieser letztwilligen Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt oder
- der Erwerb auf einer Schenkung unter Lebenden oder auf einer Zweckzuwendung beruht, die gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Diese Einschränkung der Anzeigepflicht gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört.
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund des Erwerbs (beispielsweise gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung)
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker (beispielsweise Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis)
- frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung
Auch für andere Einrichtungen bestehen im Erb- oder Schenkungsfall weit reichende Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt (zum Beispiel für Nachlassgerichte sowie Banken und Versicherungen).
Erklärungspflicht
Das zuständige Finanzamt kann von jedem am Erwerb Beteiligten eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung anfordern. Diese Erklärung muss mittels eines amtlichen Vordrucks abgegeben werden. Mehrere Erben sind berechtigt, die Erklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist sie von allen Beteiligten zu unterschreiben.
-
Amtliche Vordrucke zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Sächsisches Steuerportal
Steuerfestsetzung
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Die Steuer wird vom Finanzamt durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt.
Bearbeitungsfristen:
Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt wurde.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen keine besonderen Gebühren oder sonstige Kosten.
Sonstiges
Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe werden für die Ermittlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zusammengerechnet.
Soweit der nachfolgende Erwerb jedoch außerhalb dieses Zeitraums erfolgt, werden die Freibeträge erneut gewährt. Um die gesetzlichen Freibeträge voll auszunutzen, können Sie Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vornehmen. Hierfür empfiehlt sich bei entsprechendem Vermögen, alle zehn Jahre eine relevante Summe bereits vorab an spätere Erben zu übertragen.
Sie sollten allerdings sogenannte "Kettenschenkungen" vermeiden. Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn zum Beispiel zuerst eine Vermögensübertragung durch den Vater auf die Mutter erfolgt, unter der Auflage des Vaters, dass die Mutter dieses Vermögen dem Sohn übertragen muss. Die Weiterleitung an den Sohn kann das Finanzamt als Umgehungsversuch bewerten. Damit wäre die Steuerfreiheit der Schenkung in Höhe des Freibetrags gefährdet. Daher sollte eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Vermögens unterbleiben.
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 08.01.2015