Lebenslagen-> Berufsausbildung-> Informationen und Förderung...-> Zuschüsse zu den Kosten für...
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Bei der Beschäftigung Schwerbehinderter gelten besondere Regelungen.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Amtliche Feststellung und Einstufung
-
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Amt24-Informationen
Um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt wurde.
Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Teil) mit Ausnahme des Anspruchs auf den Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Berufsausbildung
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Hierfür ist kein Antrag erforderlich.
Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten jedoch Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung vom Integrationsamt.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
Sie befinden sich als Jugendlicher oder junger Erwachsener in der Berufsausbildung und Ihr Grad der Behinderung liegt unter 30 oder wurde nicht festgestellt.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen
Bundesagentur für Arbeit
Notwendige Unterlagen:
- Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
- Stellungnahme der Agentur für Arbeit
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Behinderung
- § 68 SGB IX – Besondere Regelung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 73 SGB IX – Arbeitsplatz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014