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Ältere beschäftigte Arbeitnehmer können bei einer beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit mit der Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird.
Die Weiterbildungskosten werden als Leistung für den Arbeitnehmer erbracht. Diese erhalten einen Bildungsgutschein, mit dem sie unter den zertifizierten Weiterbildungsangeboten wählen können.
Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Zuständigkeit
Agentur für Arbeit, Jobcenter, optierende Kommune
Die zuständige Stelle im Freistaat Sachsen ermitteln Sie über das Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit:
- Dienststellen vor Ort
Voraussetzungen
Die Förderung beschäftigter Arbeitnehmer kann erfolgen, wenn
- diese bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
- der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,
- die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und
- der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Beginnt die Qualifizierungsmaßnahme bis 31.12.2014, können auch Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden - Bedingung: Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten.
- Aus- und Weiterbildungsdatenbank "KURS"
Bundesagentur für Arbeit
Weitere Voraussetzungen
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer eines Betriebes sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Das Arbeitsverhältnis muss über die Gesamtdauer der Weiterbildung hinaus fortbestehen. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildungsteilnahme unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen.
Ablauf
Diese Förderung beantragen Sie schriftlich bei der Arbeitsagentur, im Jobcenter oder bei der optierenden Kommune (Arbeitsagentur, Jobcenter, optierende Kommune).
- Verwenden Sie für Ihren Antrag die vorgeschriebenen Formulare, Vordrucke und Informationsblätter erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle lädt Sie zu einem Beratungsgespräch ein.
- Liegen die Voraussetzungen bei Ihnen vor, erhalten Sie einen persönlichen Bildungsgutschein als Kostenzusage für eine zugelassene Weiterbildung.
Notwendige Unterlagen:
- Fragebogen zur Übernahme der Weiterbildungskosten einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für beschäftigte ältere Arbeitnehmer"
- Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes
Bearbeitungsfristen:
- Geltungsdauer: bis zu drei Monate
Die geplante Bildungsmaßnahme muss während der Geltungsdauer des Gutscheines beginnen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen:
Beachten Sie bitte nachfolgend aufgeführte Rechtsvorschriften:
- § 82 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 131a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
- § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch(SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. 20.01.2014